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nähernd fester Sprachgebrauch hierüber nicht besteht. Weder
die Wissenschaft noch die Praxis hat einen solchen gezeitigt.
Daher steht nichts im Wege, den Begriff denkbar weit zu fassen.
KORMANN unterscheidet negative und positive Verfügungen;
letztere gliedert er in rechtsbestimmende (Feststellungen), rechts-
schaffende, rechtsverändernde und rechtsvernichtende Verfügun-
gen”“. Aus dieser Uebersicht ergibt sich, daß in allen Fällen
den Gegenstand auch der öffentlichrechtlichen Verfügung ein
Recht und den Inhalt der Verfügung die unmittelbare Feststel-
lung oder Gestaltung (Begründung, Veränderung, Aufhebung) des
Rechtes bildet. Daß beide Voraussetzungen aber bei der „Verfü-
gung über Staatsgebiet“ nicht gegeben sind, ist im vorigen dar-
getan worden. Folglich ist eine sog. Gebietsverfügung auch im
Sinne des öffentlichen llechtes keine eigentliche Verfügung.
Paßt demnach der Begriff weder der privatrechtlichen noch
der öffentlichrechtlichen Verfügung auf den Fallder „Abtre-
tung“ von Staatsgebiet, so müssen wir eben diesen Be-
griff im technischen Sinne überhaupt aus unserer Betrachtung
ausschalten. Es handelt sich in keiner Beziehung um ein Ver-
fügungsgeschäft im Rechtssinne, sondern um ein öffentlich-
rechtliches Verpflichtungsgeschäft. Der durch
zivilrechtliche Vorstellungen irrtümlich entstandene Sprachgebrauch
der „Verfügung über Staatsgebiet“ ist daher prinzipiell unrichtig
und darf nur mit dem, wie dargelegt, veränderten Inhalte beihe-
halten werden.
$S 2. Selbständige Gebietsverfügungen des
Reiches und der Gliedstaaten.
Die aus diesen grundsätzlichen Erörterungen für das posi-
tive deutsche Reichs- und Landes-Staatsrecht zu ziehenden Folge-
rungen sind recht einfach, wenn wir beide Staatswesen getrennt
betrachten und diejenigen Fälle ausscheiden, in denen entweder
AM a.a. O. 63.