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Reiches in Art. 1 der RV. niedergelegt ist”, ein verfassung-
änderndes””, d. h. unter Beobachtung des Art. 78 Abs. 1 der RV.
ergehendes Gesetz. Irgend welche Mitwirkung der elsaß-loth-
ringischen Landesgesetzgebung findet nicht statt.
2. Selbständige „Verfügungen“ des Reiches über Reichsge-
biet, die mit einer Aenderung der Auslandgrenze irgend eines
Gliedstaates verknüpft wären, sindnur nach einem Kriege,
nämlich im Rahmen eines Friedensvertrages, denkbar und statt-
haft. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, in
seinem Namen Krieg zu erklären und Frieden zu schließen
(RV. Art. 11 Abs. 1), Zum Friedensschluß gehört auch die Be-
stimmung des Inhaltes des Friedensvertrages. Ein theoretisch
möglicher Inhalt ist die Abtretung von Reichsgebiet an das Aus-
land. Der Kaiser ist hierzu auch dann ermächtigt, wenn da-
durch Gliedstaatsgebiet betroffen wird. Eine Mitwirkung oder ein
Widerspruch des Gliedstaates ist nicht statthaft. Diese Auffas-
sung ist allerdings in der Literatur?® nicht unbestritten.
Abgelehnt wird sie vor allem von V. SEYDEL”®. Er
begründet die Verneinung der Frage damit, daß das Recht der
internationalen Vertretung der Bundesstaaten durch den Bund
nicht über die Grenzen der Bundeszuständigkeit hinausreiche.
7 Auch Elsaß-Lothringen ist Bestandteil des Bundesgebietes im Sinne
des Art. 1. Denn das Gesetz v. 25. Juni 1873 (RGBl. 1873, 161) bestimmt
in $ 2: „Dem im Art. 1 der Verf. bezeichneten Bundesgebiete tritt das Gebiet
des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.‘ Allerdings ist das Reichsland
nicht formell in den Text des Art. 1 RV. aufgenommen worden.
7 A. M. LapBan 11. 241. Er beruft sich darauf, daß das Vereinigungs-
gesetz (v. 9. Juni 1871) nicht zu einem Bestandteil der Verfassungsurkunde
des Reichs gemacht worden sei. Da das Gebiet von E.-L. aber nach dem in der
vor. Anm. angeführten Gesetz v. 25. Juni 1873 ($2) ‚dem im Art. 1 der Verf.
bezeichneten Bundesgebiete‘‘ hinzugetreten ist, fällt auch hier jede Aenderung
der e.-l. Auslandgrenze als Aenderung des ‚„‚Bundesgebietes‘ i. S. des Art. 1
unter Art. 78 Abs. 1 RV.
78 Uebersicht bei MEYER-Anschürz $ 16414,
”® Kommentar zur VU.£. d. DR. ? 1897, 36.