Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Reiches in Art. 1 der RV. niedergelegt ist”, ein verfassung- 
änderndes””, d. h. unter Beobachtung des Art. 78 Abs. 1 der RV. 
ergehendes Gesetz. Irgend welche Mitwirkung der elsaß-loth- 
ringischen Landesgesetzgebung findet nicht statt. 
2. Selbständige „Verfügungen“ des Reiches über Reichsge- 
biet, die mit einer Aenderung der Auslandgrenze irgend eines 
Gliedstaates verknüpft wären, sindnur nach einem Kriege, 
nämlich im Rahmen eines Friedensvertrages, denkbar und statt- 
haft. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, in 
seinem Namen Krieg zu erklären und Frieden zu schließen 
(RV. Art. 11 Abs. 1), Zum Friedensschluß gehört auch die Be- 
stimmung des Inhaltes des Friedensvertrages. Ein theoretisch 
möglicher Inhalt ist die Abtretung von Reichsgebiet an das Aus- 
land. Der Kaiser ist hierzu auch dann ermächtigt, wenn da- 
durch Gliedstaatsgebiet betroffen wird. Eine Mitwirkung oder ein 
Widerspruch des Gliedstaates ist nicht statthaft. Diese Auffas- 
sung ist allerdings in der Literatur?® nicht unbestritten. 
Abgelehnt wird sie vor allem von V. SEYDEL”®. Er 
begründet die Verneinung der Frage damit, daß das Recht der 
internationalen Vertretung der Bundesstaaten durch den Bund 
nicht über die Grenzen der Bundeszuständigkeit hinausreiche. 
7 Auch Elsaß-Lothringen ist Bestandteil des Bundesgebietes im Sinne 
des Art. 1. Denn das Gesetz v. 25. Juni 1873 (RGBl. 1873, 161) bestimmt 
in $ 2: „Dem im Art. 1 der Verf. bezeichneten Bundesgebiete tritt das Gebiet 
des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.‘ Allerdings ist das Reichsland 
nicht formell in den Text des Art. 1 RV. aufgenommen worden. 
7 A. M. LapBan 11. 241. Er beruft sich darauf, daß das Vereinigungs- 
gesetz (v. 9. Juni 1871) nicht zu einem Bestandteil der Verfassungsurkunde 
des Reichs gemacht worden sei. Da das Gebiet von E.-L. aber nach dem in der 
vor. Anm. angeführten Gesetz v. 25. Juni 1873 ($2) ‚dem im Art. 1 der Verf. 
bezeichneten Bundesgebiete‘‘ hinzugetreten ist, fällt auch hier jede Aenderung 
der e.-l. Auslandgrenze als Aenderung des ‚„‚Bundesgebietes‘ i. S. des Art. 1 
unter Art. 78 Abs. 1 RV. 
78 Uebersicht bei MEYER-Anschürz $ 16414, 
”® Kommentar zur VU.£. d. DR. ? 1897, 36.
	        
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