Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Reiches, sondern von außen komme, sei der Grund, aus dem der 
betroffene Gliedstaat den Unfall tragen müsse. Bedürfe das Reich 
der Zustimmung Jes Gliedstaates, so gebe dies letzterem das Recht, 
in das eigene Unglück das des ganzen lteiches hineinzuziehen. 
Diese Ausführungen LABANDs sind an und für sich anzuerkennen, 
enthalten aber keine juristische Begründung, sollen sie auch offen- 
bar nicht geben. Aehnlich bemerken ZORN®® und PREUSS®®, es 
werde sich in solchem Falle praktisch nicht um formale Juris- 
prudenz, sondern um politische Notwendigkeit handeln. Das ist 
unbestreitbar richtiv.‘ Sollen wir darum aber auf jeden Versuch 
einer rechtlichen Begründung verzichten? Ist eine solche ganz 
ausgeschlossen? 
Juristisch gerechtfertigt wird die so einschnei- 
dende Verfürungsmacht des Reiches über Einzelstaatsgebiet beim 
Friedensschluß durch HAENEL®?. Der Inhalt des Friedensvertrags 
übersteigt die Friedenskompetenz des Reiches. Die Zuweisung 
des Kriegserklärungsrechtes an den Kaiser begründet auch sein 
Recht, die ganze Existenz von Reich und Gliedstaaten aufs Spiel 
zu setzen. Dementsprechend ist auch die Beendigung dieses 
äußersten Wavnisses nicht an Bedingungen geknüpft, die dem 
inneren Verhältnis zwischen Reich und Staaten entnommen 
wären. Während bei anderen Verträgen die Kompetenzabgren- 
zung zwischen lteich und Gliedstaaten beachtlich ist, ist der 
Friedensschluß als integrierender Bestandteil des Kriegserklärungs- 
rechtes allein Sache der kaiserlichen Entscheidung, ausschließlich 
Reichskompetenz. Noch deutlicher äußert sich ANSCHÜTZ 8; 
„Soweit dem Reiche auf Grund seiner Verfassung Kompetenzen 
beigelegt sind, stehen ihm auch diejenigen gebietshoheitlichen 
Rechte zu, welche mit jenen Kompetenzen untrennbar verbunden 
85 Staatsrecht I. 102 101, 
8° Gemeinde, Staat, Reich, 411. 
87 Deutsches Staatsrecht L 1892, 545. 
e8 Enzyklopädie IV. 78; ebenso MEYER-ANscHÜTZz $ 74 a.
	        
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