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Jede preußische Gebietsveränderung bedarf, um staatsrecht-
lich gültig zu sein, der Form des Gesetzes?” Mit Rechts-
wirkung gegenüber dem anderen Staate und gegenüber dritten
Staaten erfolgt die Verfügung durch einen vom König (VU. Art. 45
Satz 1) abzuschließenden Staatsvertrag®®. Für die Entlassung
des „abgetretenen“ Gebietes aus dem Territorialbestande der preu-
Gischen Monarchie ist Gesetzesform vorgeschrieben. An sich wäre
in Preußen, wie im Reichsrecht, ein verfassungänderndes Gesetz
erforderlich, da Art. 1 der VU. den „gegenwärtigen“, d. h. am
31. Jaruar 1850 vorhandenen Territorialbestand verfassungsmäßig
fixiert hat. Nach der Sonderbestimmung des Art. 2 genügt je-
doch ein einfaches Gesetz®. Es bedarf hierzu materiell der
Uebereinstimmung des Königs und beider Häuser des Landtages,
formell, wie schon der Wortlaut des Art. 2100 und der Gegensatz
zuArt.55?!0l erkennen läßt, eines regelrechten, förmlichen Gesetzes 192,
das vom Könige auszufertigen und in der Gesetzsammlung zu
verkünden ist. Der formlose Konsens zwischen Krone und Volks-
vertretung ist unzulänglich, die vereinzelt, namentlich früher dahin-
gehende Praxis! staatsrechtlich zu bemängeln 1%,
9” AnscHhürz VU. I 75 £.
% AnscHaürz VU. I. 77.
9% AnscHürz VU. I. 68.
100 ‚ Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz ver-
ändert werden.“
101 „Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich
Herrscher fremder Reiche sein.“
102 Eine Ersatzform ist ausgeschlossen, die Zulässigkeit der Notverord-
nung nach dem Art. 63 der VU. zu beurteilen.
108 yv. RÖNNE-ZORN, Das Staatsrecht der Preuß. Monarchie 5 I. 1899, 197 3,
MEIER, Ueber den Abschluß von Staatsverträgen, 1874, 250—267.
104 MEIER. Staatsverträge, 250. v. RÖNNE-ZoRN I, 197f. ANSCHÜTZ
VU. 1. 75f. und did dort (76) mitgeteilten Verhdl. im Landtage 1877. SCHWARTZ
VU. 45. Zweifelnd Arnpr VUÜ. 58. Unrichtig HusrıcH 153, v. STENGEL
54 f.