Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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krankenkassen anordnen, daß in der Satzung der allgemeinen 
Ortskrankenkasse als Grundlohn für Betriebsbeamte, Werkmeister 
oder andere Angestellte in gehobener Stellung sowie für Fach- 
arbeiter nicht der Ortslohn sondern das durchschnittliche Tages- 
entgelt oder der wirkliche Arbeitsverdienst bestimmt wird ($ 181 
Abs. 3 RVO.). 
2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes 
und des Ausschusses erfolgt bei den Orts-, Betriebs- und 
Innungskrankenkassen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
(S 15 RVO.) in der Weise, daß die Kassenmitglieder höchstens 
neunziz Vertreter und diese die Mitglieder des Vorstandes wählen, 
die nicht zugleich dem Ausschuß angehören dürfen ($ 327 RVO.). 
Bci den lLandkrankenkassen dagegen wählt die Vertretung des 
Gemeindeverbandes in dem für seine sonstigen Wahlen vorge- 
schriebenen Verfahren die Mitglieder des Ausschusses und des 
Vorstandes ($$ 331, 336 RVO.). In beiden Organen müssen zwei 
Drittel der Vertreter den Versicherten angehören ($ 332 RVO.). 
Bei Zwangskrankenkassen werden die Stimmen in den ÖOrganen 
zwischen Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen geteilt, 
wenn die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags übernehmen ($ 341 
Abs. 2 RVO.) In den Organen der Betriebskrankenkassen ist 
eine solche Hälftelung nicht zulässig; vgl. RVA. Entsch. vom 
4. April 1914 (Amtl. Nachr. S. 518). 
Während ‚bei den Landkrankenkassen auch der Vorsitzende 
und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes vom Gemeinde- 
verbande gewählt wird, ist bei den Ortskrankenkassen für die 
Wahl des Vorsitzenden ein umständlicheres Wahlverfahren vor- 
geschrieben. Hier wählen die Vertreter der Arbeitgeber und die 
Vertreter der Versicherten im Vorstand getrennt aus den Vor- 
standsmitgliedern den Vorsitzenden. Gewählt ist, wer aus beiden 
Gruppen die Mehrheit der Stimmen erhält. Kommt diese Mehrheit 
nicht zustande, so wird die Wahl auf einen andern Tag anbe- 
raumt. Wird auch dieses zweitemal eine Uebereinstimmung der
	        
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