Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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verfügung des Staates in die Erscheinung treten. Denn der Ver- 
fügungsakt des Reiches und derjenige des Gliedstaates laufen, 
wenngleich innerlich von einander abhängig und in ihrem Bestande 
gegenseitig bedingt, äußerlich selbständig neben einander her, 
bringen jeder eine Grenzänderung bzw. Gebietsverkleinerung des 
bezüglichen Staates zum Ausdruck. Diese Forderung ist umge- 
kehrt aber auch an den Verfügungsakt des Reiches zu stellen. 
Daß dieses sich darauf beschränkt, dem Landesgesetz seine „Zu- 
stimmung“ zu erteilen, es für das Reich „als rechtsgültig anzu- 
erkennen“, ist praktisch wohl üblich, aber theoretisch gar nicht 
einwandfrei", 
II. 
Unmittelbare Verfügungen des Reiches über 
Landesgebiet, die nicht zugleich das Reichsgebiet treffen, 
sind nur innerhalb des Reiches, und zwar in der Weise denkbar, 
daß die Reichsstaatsgewalt die Binnengrenzen der Gliedstaaten 
verschiebt. Ein solches Vorgehen ist jedoch rechtlich aus den 
zu I dargelegten Gründen!“ gänzlich ausgeschlossen, da es nicht 
zur Kompetenz des Reiches gehört noch gezogen werden kann, 
über den räumlichen Wirksamkeitsbereich der Einzelstaaten Ver- 
fügungen zu treffen. „Das Reich ist nicht befugt, die Grenzen 
der einzelnen deutschen Staaten ohne ihre Zustimmung zu 
verändern; es darf nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen oder aus 
anderen Motiven die Gebiete der einzelnen Staaten abrunden oder 
zusammenlegen oder gar der Größe nach ausgleichen. Die Inte- 
grität der Mitglieder des Reiches steht nicht zur Verfügung der 
Reichsgewalt; die Mitglieder haben vielmehr ein verfassungsmä- 
Giges Recht, daß das Reich ihre Integrität schütze“'®. Ja, noch 
mehr: Auch nicht mit Zustimmung der Gliedstaaten wäre 
  
160 LABAND I. 200 und Note 2. 
101 Vgl. oben. 
162 LABAND I. 202. Vgl. auch OTro MAYyER 23.
	        
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