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der Entwicklung des verwaltungsgerichtlichen Prinzips in Deutsch-
land zuzusprechen.
Es hat sich — am deutlichsten seit Beginn des Kriegs —
gezeigt, daß Deutschland auf eigenen Füßen stehen kann und
muß, und daß es die Kraft, das Selbstbewußtsein, die Reife und
die Originalität einer durchaus selbständigen Entwicklung in po-
litischer, geistiger und wirtschaftlicher Beziehung in sich trägt.
Heute ist im wesentlichen das öffentliche, insbesondere auch das
Fürsorgerecht zu einer feinen und gedankenreichen rechtswissen-
schaftlichen Ausgestaltung und Durchbildung gelangt, und zwar
in materieller Hinsicht sowohl, als auch zum Teil in Form eines
Verwaltungsstreitverfahrens.
Immerhin bleibt für das deutsche Militärversorgungsrecht in
materieller und prozessualer Hinsicht noch manches zu tun. Jeden-
falls aber liegt hier in Gesetzgebung, Rechtslehre und Recht-
sprechung ein gewaltiger Rechtsstoff vor, der zum Teil noch der
Ausgleiche, der Einstimmungen und des Aufbaus in einem ge-
schlossenen, wissenschaftlich begründeten System be-
darf.
Auch das deutsche Recht bedart bei der Eigenart der
Aufgabe, die dem Deutschtum in der Gegenwart und Zukunft ge-
stellt ist, einer Vortrefflichkeit, Individualität, Einheit und Ge-
schlossenheit, wie nie zuvor. — Es mögen daher die folgenden
Ausführungen — rechtsdogmatischer wie rechtspolitischer Natur —
von zwei Grundpfeilern getragen sein, die auch dem deutschen
Recht die gebührende Stelle unter den Völkern zu sichern ver-
mögen: Vom Gedanken der praktischen Nächstenliebe und
der nationalen und geistigen Einheit. Wenn das deutsche
Recht aus dem innersten Wesen des deutschen Volkscharakters
herauswächst, dann wird auch seine Fortentwicklung in den Grund-
lagen und in der positiv-rechtlichen Ausgestaltung die vollkom-
mene innere Einheit mit dem gesamten deutschen Kulturleben zur
Darstellung bringen.