Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 2l4 — 
8 2. 
Allgemeines. 
Ein „System des deutschen Militärversorgungsrechts“, in das 
die vorliegende Schrift einführen will, vereinigt Sätze und Rechts- 
gebilde in sich, welche unter sich höchst verschiedenartig sind 
und den unterschiedlichsten Rechtsquellen entstammen. Sie müssen 
zu einem einheitlichen, geschlossenen, organischen System des 
deutschen Rechts mit selbständigem, individuell scharf ausgepräg- 
tem Rechtscharakter zusammengefaßt werden. Dabei ist besonders 
zu prüfen, wieweit Rechtsgrundsätze, Rechtssätze und Verwaltungs- 
vorschriften ohne wirkliche Rechtsnatur gegeben sind; wieweit 
Rechtsansprüche und -Verbindlichkeiten vorliegen und mit dem 
Schutz der bürgerlichen oder Verwaltungsgerichte ausgestattet oder 
auszustatten sind; wieweit ein rein administratives Verfahren zu- 
lässig ist, und wo es sich etwa um Gnadensachen handelt. Für 
die Natur der einzelnen Rechtsbeziehungen kommt es hauptsäch- 
lich darauf an, ob und inwiefern Öffentliches oder bürgerliches, 
Versicherungs-, Fürsorge- oder Staatsdienerrecht vorliegt, und in 
welcher Weise diese verschiedenen Elemente ineinander greifen. 
Den Mittelpunkt des eigentlichen deutschen Militärversorgungs- 
rechts bilden folgende Reichsgesetze: 
1. Das Reichsgesetz vom 31. Mai 1906, über die Versorgung 
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der kaiserlichen 
Marine und der kaiserlichen Schutztruppen (Mannschaftsversor- 
gungsgesetz = „MVG.“) RGBl. 1906, S. 593 f. 
2. Das Reichsmilitärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 
= „MHG.“ RGBl. 1907, S. 214 f£. 
8. Das Reichsgesetz, betr. die Unterstützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 
in neuester Fassung (Familienunterstützungsgesetz = „FÜG.‘). 
Ferner sind an dieser Stelle zu erwähnen: Das Reichsfürsorge- 
gesetz für militärische Luftfahrer vom 29. Juni 1912 — RGBl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.