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Allgemeines.
Ein „System des deutschen Militärversorgungsrechts“, in das
die vorliegende Schrift einführen will, vereinigt Sätze und Rechts-
gebilde in sich, welche unter sich höchst verschiedenartig sind
und den unterschiedlichsten Rechtsquellen entstammen. Sie müssen
zu einem einheitlichen, geschlossenen, organischen System des
deutschen Rechts mit selbständigem, individuell scharf ausgepräg-
tem Rechtscharakter zusammengefaßt werden. Dabei ist besonders
zu prüfen, wieweit Rechtsgrundsätze, Rechtssätze und Verwaltungs-
vorschriften ohne wirkliche Rechtsnatur gegeben sind; wieweit
Rechtsansprüche und -Verbindlichkeiten vorliegen und mit dem
Schutz der bürgerlichen oder Verwaltungsgerichte ausgestattet oder
auszustatten sind; wieweit ein rein administratives Verfahren zu-
lässig ist, und wo es sich etwa um Gnadensachen handelt. Für
die Natur der einzelnen Rechtsbeziehungen kommt es hauptsäch-
lich darauf an, ob und inwiefern Öffentliches oder bürgerliches,
Versicherungs-, Fürsorge- oder Staatsdienerrecht vorliegt, und in
welcher Weise diese verschiedenen Elemente ineinander greifen.
Den Mittelpunkt des eigentlichen deutschen Militärversorgungs-
rechts bilden folgende Reichsgesetze:
1. Das Reichsgesetz vom 31. Mai 1906, über die Versorgung
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der kaiserlichen
Marine und der kaiserlichen Schutztruppen (Mannschaftsversor-
gungsgesetz = „MVG.“) RGBl. 1906, S. 593 f.
2. Das Reichsmilitärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907
= „MHG.“ RGBl. 1907, S. 214 f£.
8. Das Reichsgesetz, betr. die Unterstützung von Familien
in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888
in neuester Fassung (Familienunterstützungsgesetz = „FÜG.‘).
Ferner sind an dieser Stelle zu erwähnen: Das Reichsfürsorge-
gesetz für militärische Luftfahrer vom 29. Juni 1912 — RGBl.