— 216 —
versorgungsrechts der Erholung von Gutachten besondere Bedeu-
tung zu. Sie werden dann einen entsprechend breiteren Raum
einnehmen, wenn die Spaltung des geltenden Rechts zwischen
einem militärisch-administrativen und einem zivilgerichtlichen Ver-
fahren weggefallen und dafür ein einheitliches verwaltungsgericht-
liches Verfahren eingeführt sein wird. Es ist scharf zu unter-
scheiden zwischen der Ueberlassung von Entscheidung über Einzel-
fragen an andere Stellen und Gutachtenseinholung über Dinge und
Fragen, in denen das Verwaltungsgericht der Aeußerung des er-
fahrenen Fachmannes bedarf. Jene Ueberlassung an andere Stellen
würde in das System einer Verwaltungsgerichtsordnung sich inner-
lich nicht einfügen und zu einer inneren und äußeren Dezentrali-
sation führen. Dagegen ist die Einholung von Gutachten beson-
ders geeignet, die innere Einheit der beteiligten Gebiete einschlie&ß-
lich der Hilfswissenschaften darzustellen und zu fördern. Gründ-
liche Sachverständigengutachten ergänzen dem Verwaltungsrichter
die Universalität der eigenen Erfahrung spezialistisch und schützen
vor Dilettantismus. Der Verwaltungsrichter steht dem Sachrver-
ständigengutachten sachlich frei und unabhängig gegenüber.
5 3.
Die sittlichen und wirtschaftlichen Grundlagen.
Der Staat ist ein sittlicher Organismus.
Das Volksleben im modernen Staat geht im wesentlichen von
zwei Brennpunkten aus: von der Pflege geistig-sittlicher
und wirtschaftlicher Güter und Interessen; daß der Ge-
danke der praktischen Nächstenliebe im Gebiete sittlicher Kultur-
pflege seine Wurzel und eigentliche Heimat hat, bedarf keiner
weiteren Begründung; wie aber jene beiden Lebensprinzipien über-
haupt unter sich in organischem Zusammenhange stehen, so kann
und soll insbesondere der Liebesgedanke auch das wirtschaftliche
Leben durchdringen und beherrschen. Diese Idee ist in zahlreichen