Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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versorgungsrechts der Erholung von Gutachten besondere Bedeu- 
tung zu. Sie werden dann einen entsprechend breiteren Raum 
einnehmen, wenn die Spaltung des geltenden Rechts zwischen 
einem militärisch-administrativen und einem zivilgerichtlichen Ver- 
fahren weggefallen und dafür ein einheitliches verwaltungsgericht- 
liches Verfahren eingeführt sein wird. Es ist scharf zu unter- 
scheiden zwischen der Ueberlassung von Entscheidung über Einzel- 
fragen an andere Stellen und Gutachtenseinholung über Dinge und 
Fragen, in denen das Verwaltungsgericht der Aeußerung des er- 
fahrenen Fachmannes bedarf. Jene Ueberlassung an andere Stellen 
würde in das System einer Verwaltungsgerichtsordnung sich inner- 
lich nicht einfügen und zu einer inneren und äußeren Dezentrali- 
sation führen. Dagegen ist die Einholung von Gutachten beson- 
ders geeignet, die innere Einheit der beteiligten Gebiete einschlie&ß- 
lich der Hilfswissenschaften darzustellen und zu fördern. Gründ- 
liche Sachverständigengutachten ergänzen dem Verwaltungsrichter 
die Universalität der eigenen Erfahrung spezialistisch und schützen 
vor Dilettantismus. Der Verwaltungsrichter steht dem Sachrver- 
ständigengutachten sachlich frei und unabhängig gegenüber. 
5 3. 
Die sittlichen und wirtschaftlichen Grundlagen. 
Der Staat ist ein sittlicher Organismus. 
Das Volksleben im modernen Staat geht im wesentlichen von 
zwei Brennpunkten aus: von der Pflege geistig-sittlicher 
und wirtschaftlicher Güter und Interessen; daß der Ge- 
danke der praktischen Nächstenliebe im Gebiete sittlicher Kultur- 
pflege seine Wurzel und eigentliche Heimat hat, bedarf keiner 
weiteren Begründung; wie aber jene beiden Lebensprinzipien über- 
haupt unter sich in organischem Zusammenhange stehen, so kann 
und soll insbesondere der Liebesgedanke auch das wirtschaftliche 
Leben durchdringen und beherrschen. Diese Idee ist in zahlreichen
	        
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