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halt, über Treu und Glauben, und über gute Sitten;
diese $$ erscheinen als der positiv-rechtliche Niederschlag jener
Grundsätze.
Die dritte Gedankenschicht umfaßt die Einzelsätze des gelten-
den Rechts. — Besonders reichlich sind die Quellen des Reichs-
rechts während des gegenwärtigen Kriegs geflossen.
Oft heben sich auch einzelne Rechtssphären innerhalb einer
Gruppe von Rechtsverhältnissen schichtenweise voneinander ab,
z. B. die Dienstespragmatik vom öffentlichen Fürsorgerecht (vgl.
AN. des RVA. 1913, S. 730 £.), oder das Recht auf militärische
Versorgungsgebührnisse von den Unterhaltsverbindlichkeiten ihrer
Empfänger (vgl. Entsch. des Reichs-Militär-Gerichts, Bd. 17,
S. 114 £.).
Das deutsche Militärversorgungsrecht ist ein nationales
und soziales Recht:
Das deutsche Heer ist heute, wie in der germanischen Ur-
zeit, ein Volksheer, das Volk in Waffen. Dadurch erweitert und
vertieft sich die Bedeutung des Militärversorgungsrechts; es liegt
nicht eine rechtliche Spezialität, sondern eine gewaltige Rechts-
gestaltung vor, die alle wehrfähigen deutschen Männer mit ihren
Angehörigen und Hinterbliebenen umfaßt, die mit dem ganzen
deutschen Volks- und Rechtsleben im innigsten Zusammenhang
steht. Das Militärversorgungsrecht erstreckt sich auf die Ange-
hörigen aller Stände, die im Volksheer vereinigt sind; es soll —
in Verbindung mit dem Kriegsfürsorgerecht — die Hinterbliebe-
nen der Heeresangehörigen, insbesondere der Kriegsteilnehmer,
tunlichst ihrer Heimat und ihrem Berufsstand erhalten.
Das Militärversorgungsrecht baut sich auf dem gesamten
deutschen Volks- und Geistesleben auf, und trägt seine Gedanken
und Gaben wiederum ins deutsche Volk hinaus, ungehemmt durch
Unterschiede der politischen Ueberzeugung, des Besitzes an Bil-
dung und Vermögen, des gesellschaftlichen Ranges.
Es gründet sich auf die Einheit des deutschen Volks und