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sondere die lzaufende Verwaltung, durch die Satzung dem Aus-
schusse nicht übertragen werden darf; vgl. Begründung z. RVO.
S. 205. Der Ausschuß beschließt über alles, was nicht Gesetz,
Satzung oder Dienstordnung dem Vorstand überweist ($ 345 Abs. 1
RVO.). Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
vertritt der Ausschuß mit dem Vorstand die Kasse; ohne Mitwir-
kung des Ausschusses ist das Rechtsgeschäft nichtig, vgl. RVA.
Entsch. vom 9. Oktober 1915 (Amtl. Nachr. 1916 S. 375); zu
der vom Vorstand für die Angestellten aufgestellten Dienstord-
nung sowie zu Vorstandsbeschlüssen über Errichtung von Kran-
kenhäusern und Genesungshäusern muß er seine Zustimmung er-
teilen (8 346 RVO.). Dem Ausschuß obliegt vornehmlich die Be-
schlußfassung über Aenderung der Satzung und die Vertretung
der Kasse gegenüber dem Vorstand ($ 345 Abs. 2 Nr. 3,6 RVO.).
will der Ausschuß auf die Geltendmachung der Haftung des Vor-
standes verzichten, so bedarf er hiezu nach $ 23 RVO. der Ge-
nehmigung des Vorsitzenden des Versicherungsamts. In einer Reihe
von Fällen findet im Interesse der Stärkung des Einflusses der
Arbeitgeber die Beschlußfassung der Kassenorgane im Wege ge-
trennter Abstimmung der Gruppe der Arbeitgeber und der
Gruppe der Versicherten statt. Dies ist für den Vorstand vor-
geschrieben
a) bei der Wahl des Vorsitzenden der Ortskrankenkassen
($ 328 Abs. 2, 5 329 Abs. 2 RVO.),
b) bei der Anstellung der Beamten und Kassenangestellten
($S 249 RVO.),
c) bei der Entlassung und Kündigung der Angestellten ($ 345
Abs. 2 RVO.),
d) bei der Verwendung von Kassenmitteln zu anderen Kassen-
vereinigungen als Kassenverbänden (8 414 RVO.).
Im Ausschusse muß eine getrennte Abstimmung stattfinden :
a) bei Satzungsänderungen in den in $ 345 Abs. 3 RVO.
bezeichneten Fällen,