Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

135 — 
sondere die lzaufende Verwaltung, durch die Satzung dem Aus- 
schusse nicht übertragen werden darf; vgl. Begründung z. RVO. 
S. 205. Der Ausschuß beschließt über alles, was nicht Gesetz, 
Satzung oder Dienstordnung dem Vorstand überweist ($ 345 Abs. 1 
RVO.). Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken 
vertritt der Ausschuß mit dem Vorstand die Kasse; ohne Mitwir- 
kung des Ausschusses ist das Rechtsgeschäft nichtig, vgl. RVA. 
Entsch. vom 9. Oktober 1915 (Amtl. Nachr. 1916 S. 375); zu 
der vom Vorstand für die Angestellten aufgestellten Dienstord- 
nung sowie zu Vorstandsbeschlüssen über Errichtung von Kran- 
kenhäusern und Genesungshäusern muß er seine Zustimmung er- 
teilen (8 346 RVO.). Dem Ausschuß obliegt vornehmlich die Be- 
schlußfassung über Aenderung der Satzung und die Vertretung 
der Kasse gegenüber dem Vorstand ($ 345 Abs. 2 Nr. 3,6 RVO.). 
will der Ausschuß auf die Geltendmachung der Haftung des Vor- 
standes verzichten, so bedarf er hiezu nach $ 23 RVO. der Ge- 
nehmigung des Vorsitzenden des Versicherungsamts. In einer Reihe 
von Fällen findet im Interesse der Stärkung des Einflusses der 
Arbeitgeber die Beschlußfassung der Kassenorgane im Wege ge- 
trennter Abstimmung der Gruppe der Arbeitgeber und der 
Gruppe der Versicherten statt. Dies ist für den Vorstand vor- 
geschrieben 
a) bei der Wahl des Vorsitzenden der Ortskrankenkassen 
($ 328 Abs. 2, 5 329 Abs. 2 RVO.), 
b) bei der Anstellung der Beamten und Kassenangestellten 
($S 249 RVO.), 
c) bei der Entlassung und Kündigung der Angestellten ($ 345 
Abs. 2 RVO.), 
d) bei der Verwendung von Kassenmitteln zu anderen Kassen- 
vereinigungen als Kassenverbänden (8 414 RVO.). 
Im Ausschusse muß eine getrennte Abstimmung stattfinden : 
a) bei Satzungsänderungen in den in $ 345 Abs. 3 RVO. 
bezeichneten Fällen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.