— 27 —
versicherungen, sondern um Lebensversicherungsver-
träge. Im Falle der Nichteinstellung der Versicherten zum
aktiven Militärdienst sind für diese tatsächlich höhere, d. h. über
den bei Indienststellung bestimmten Zeitraum hinaus sich er-
streckende Prämien zu leisten.
Tatsächlich und rechtlich stellt bei jenen gemisch-
ten Versicherungsformen die Leistung des Versicherers (im Falle
der Nichteinstellung) nicht eine Prämienrückgewähr, sondern
eine Gegenleistung des Versicherers in Form der verein-
barten Versicherungssumme dar; dies gilt, wenn auch
versieherungstechnisch bei manchen Versicherungsgesellschaften
die Summe der gezahlten Prämien usw. die Grundlage für die
rechneriche Feststellung bilden mag (Sammlung von Entsch. d.
bayr. VGH.s, Bd. 26, S. 309).
Ob die Versicherten bei der gemischten Art der Versiche-
rung ungünstiger gestellt sind, als bei der sonst üblichen Ver-
sicherung mit Prämienrückgewähr, ist ohne Bedeutung für die
rechtliche Charakterisierung des Versicherungs-
vertrags (obnämlich eine reine Militärdienstkosten-
versicherung vorliegt oder nicht), und kann lediglich über die
Zweckmäßigkeit einer solchen Versicherungsform ent-
scheiden.
Gegenüber der Tatsache, daß im Falle der Nichteinstellung
bei gemischten Verträgen mehr Einzahlungen zu leisten sind, und
die Versicherungssumme später fällig wird, als im Einstellungs-
fall, ist zu erwägen: Bei jeder richtig geleiteten Versicherungs-
anstalt muß in den für den Versicherer günstigsten
Fällen die Summe der gezahlten Prämien zuzüglich der sich
bereehnenden Zinsen die endlich fällig werdende Versicherungs-
summe übersteigen; denn nur auf diesem Wege erlangt die Ver-
sicherungsanstalt die erforderlichen Mittel, um in den für sie
ungüns tigsten Fällen — d. i. z. B. früher Tod bei der
Todesfallversicherung, Indienststellung bei Militärversiche-
15 *