Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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versicherungen, sondern um Lebensversicherungsver- 
träge. Im Falle der Nichteinstellung der Versicherten zum 
aktiven Militärdienst sind für diese tatsächlich höhere, d. h. über 
den bei Indienststellung bestimmten Zeitraum hinaus sich er- 
streckende Prämien zu leisten. 
Tatsächlich und rechtlich stellt bei jenen gemisch- 
ten Versicherungsformen die Leistung des Versicherers (im Falle 
der Nichteinstellung) nicht eine Prämienrückgewähr, sondern 
eine Gegenleistung des Versicherers in Form der verein- 
barten Versicherungssumme dar; dies gilt, wenn auch 
versieherungstechnisch bei manchen Versicherungsgesellschaften 
die Summe der gezahlten Prämien usw. die Grundlage für die 
rechneriche Feststellung bilden mag (Sammlung von Entsch. d. 
bayr. VGH.s, Bd. 26, S. 309). 
Ob die Versicherten bei der gemischten Art der Versiche- 
rung ungünstiger gestellt sind, als bei der sonst üblichen Ver- 
sicherung mit Prämienrückgewähr, ist ohne Bedeutung für die 
rechtliche Charakterisierung des Versicherungs- 
vertrags (obnämlich eine reine Militärdienstkosten- 
versicherung vorliegt oder nicht), und kann lediglich über die 
Zweckmäßigkeit einer solchen Versicherungsform ent- 
scheiden. 
Gegenüber der Tatsache, daß im Falle der Nichteinstellung 
bei gemischten Verträgen mehr Einzahlungen zu leisten sind, und 
die Versicherungssumme später fällig wird, als im Einstellungs- 
fall, ist zu erwägen: Bei jeder richtig geleiteten Versicherungs- 
anstalt muß in den für den Versicherer günstigsten 
Fällen die Summe der gezahlten Prämien zuzüglich der sich 
bereehnenden Zinsen die endlich fällig werdende Versicherungs- 
summe übersteigen; denn nur auf diesem Wege erlangt die Ver- 
sicherungsanstalt die erforderlichen Mittel, um in den für sie 
ungüns tigsten Fällen — d. i. z. B. früher Tod bei der 
Todesfallversicherung, Indienststellung bei Militärversiche- 
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