Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Die Abhaltung der Prüfungen ist, unter Einladung der Eltern der Schüler, öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Das Resultat der Prüfung ist wo möglich am Schlusse des Prüfungsgeschäfts und 
jedenfalls vor der Mittheilung an die Ortsschulbehörde zur Kenntniß des Lehrers zu 
bringen. 
15) Die Ausstellung von Zengnissen für die Lehrer und die Erstattung von 
Beiberichten zu deren Meldungen liegt dem Schulinspektor ob, ebenso die Vorlegung 
der neuesten Aeußerung der Ortsschulbehörde (s. I. 7. oben) und derjenigen Zeugnisse, 
welche die mit Aussichtsfunktionen betrauten Lehrer nach Maßgabe der Ministerialver- 
fügung vom 11. September 1865. A. I. 5. und C. auszustellen haben. 
Auch an denjenigen Schulen, an welchen bloß Ein Schulmeister angestellt ist, hat 
derselbe über den Lehrgehilfen, der nach Art. 27, Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Sept. 
1836. unter seiner Leitung und Verantwortlichkit funktionirt, ein Zeugniß aus Anlaß 
seiner Meldungen auszustellen, das der Ortsschulinspektor höheren Orts vorzulegen hat. 
16) Die Schulferien sind von dem Schulinspektor im Einverständnisse mit den 
Lehrern, beziehungsweise bei größeren Schulcomplexen mit dem Oberlehrer, unter Bei- 
ziehung des Ortsvorstehers, in Anstandsfällen aber von der Ortsschulbehörde mit Be- 
obachtung der hierüber bestehenden allgemeinen Vorschriften zu bestimmen. 
Nach vorstehender Verfügung haben sich die Lehrer, wie sämmtliche Schulaussichts- 
behörden genau zu achten. 
Stuttgart, den 3. Mai 1866. 
Golther.
	        
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