Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Das Heer setzte sich in der Urzeit zusammen aus (Ge- 
schlechtern als untersten Einheiten. Der Zusammenhang 
der Geschlechter mit dem Grund und Boden beruhte darauf, daß 
die Germanen sich nach Geschlechtern niederließen und diese 
letzteren dadurch auch einen örtlichen Verband darstellten. Diese 
Tatsachen deuten auf den — geschichtlich im Keime? — öffent- 
lieh-rechtlichen Charakter der Geschlechter, auf deren staatsge- 
schichtliche Bedeutung hin. 
Es ist ein durch das tiefste deutsche Empfinden und durch 
die geschichtliche Entwicklung seit der germanischen Urzeit be- 
gründeter deutsch-rechtlicher Gedanke, wenn der Familienver- 
band als grundlegend für die politische und für die Heeresver- 
fassung angesehen wird: daraus ergibt sich für die Grundlagen 
der dogmatischen und der rechtspolitischen Erfassung des mo- 
dernen deutschen Militärversorgungsrechts eine historisch-inner- 
liche Beziehung zur Familie, die die Einbeziehung der Familien- 
angehörigen und Hinterbliebenen in das Versorgungswesen der 
Heeresglieder durchaus fordert. Die Verbindung zwischen Fa- 
milie (im weiten Sinne genommen), Volk, Heer und Scholle ent- 
wickelt und vertieft sich zum Begriff der Heimat, des Va- 
terlands. 
Den Treuegedanken im deutschen Recht stellt in der ger- 
manischen Urzeit besonders die „Gefolgschaft*, die noch lange 
in der deutschen Dichtung nachklingt, dar‘. Dieses Gebilde hat 
zur Unterlage ein rein persönliches Verhältnis zum Herrn. 
Herr und Mann begründeten das Gefolgeverhältnis 
durch einen freiwillig abgeschlossenen Dienstvertrag; die Ver- 
pflichtung des Herrn bestand in der Gewährung von Schutz, 
Unterhalt und kriegerischer Ausrüstung; die des Mannes in völ- 
liger persönlicher Hingabe in den Dienst des Herrn (mit Aus- 
rn 
  
® Vgl. Scauröpers Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 3. Aufl., 
S. 16 u. 17. 
* SCHRÖDER a. a. O., S. 31f. S. 32 Anm. 25.
	        
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