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Das Heer setzte sich in der Urzeit zusammen aus (Ge-
schlechtern als untersten Einheiten. Der Zusammenhang
der Geschlechter mit dem Grund und Boden beruhte darauf, daß
die Germanen sich nach Geschlechtern niederließen und diese
letzteren dadurch auch einen örtlichen Verband darstellten. Diese
Tatsachen deuten auf den — geschichtlich im Keime? — öffent-
lieh-rechtlichen Charakter der Geschlechter, auf deren staatsge-
schichtliche Bedeutung hin.
Es ist ein durch das tiefste deutsche Empfinden und durch
die geschichtliche Entwicklung seit der germanischen Urzeit be-
gründeter deutsch-rechtlicher Gedanke, wenn der Familienver-
band als grundlegend für die politische und für die Heeresver-
fassung angesehen wird: daraus ergibt sich für die Grundlagen
der dogmatischen und der rechtspolitischen Erfassung des mo-
dernen deutschen Militärversorgungsrechts eine historisch-inner-
liche Beziehung zur Familie, die die Einbeziehung der Familien-
angehörigen und Hinterbliebenen in das Versorgungswesen der
Heeresglieder durchaus fordert. Die Verbindung zwischen Fa-
milie (im weiten Sinne genommen), Volk, Heer und Scholle ent-
wickelt und vertieft sich zum Begriff der Heimat, des Va-
terlands.
Den Treuegedanken im deutschen Recht stellt in der ger-
manischen Urzeit besonders die „Gefolgschaft*, die noch lange
in der deutschen Dichtung nachklingt, dar‘. Dieses Gebilde hat
zur Unterlage ein rein persönliches Verhältnis zum Herrn.
Herr und Mann begründeten das Gefolgeverhältnis
durch einen freiwillig abgeschlossenen Dienstvertrag; die Ver-
pflichtung des Herrn bestand in der Gewährung von Schutz,
Unterhalt und kriegerischer Ausrüstung; die des Mannes in völ-
liger persönlicher Hingabe in den Dienst des Herrn (mit Aus-
rn
® Vgl. Scauröpers Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 3. Aufl.,
S. 16 u. 17.
* SCHRÖDER a. a. O., S. 31f. S. 32 Anm. 25.