Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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schluß knechtischer Dienste); der Vertrag erzeugte ein der Fa- 
milie nachgebildetes wechselseitiges Treueverhältnis. Die 
Kriegsbeute des Gefolges fiel dem Herrn zu; dieser unterhielt 
und beschenkte vornehmlich aus diesem Erwerb die Mannen. 
Die Gefolgschaft schließt eine Reihe von Momenten in sich, 
wie sie in der späteren Rechtsentwicklung — im Lehens- und 
Ritterwesen im modernen Staatsdiener- und ÖOffiziersrecht (im 
Dienst- und Standesrecht) — ausgeprägt wiederkehren. Für die 
vorliegende Darstellung ist besonders die gegenseitige familien- 
artige Treuebeziehung und die ungemessene Dienst- 
leistung des Mannes in persönlicher Hingabe herauszuheben, Er- 
füllt wurde die Wehrpflicht in der germanischen Urzeit im Ge- 
folge, im Volksheer oder in der auserlesenen Schar der „Hun- 
dert“. Wer nicht dem „Gefolge“ angehörte, mußte die Aus- 
rüstung und — solange das Heer nicht im Feindesland stand — 
auch den Unterhalt selbst bestreiten. 
Das Lehnswesen der fränkischen Zeit, das als eine Ein- 
richtung der fränkischen Heeresverfassung aufkam, beruhte auf 
einem persönliehen Element (der Vasallität) — einem eigen- 
tümlichen Dienst- und Treueverhältnis und einem dinglichen 
Element (dem Benefizialwesen) — der Hingabe eines Leihegutes 
zu lebenslänglicher Nutzung; mit der Verbindung dieses persön- 
liehen und des dinglichen Elements war die Entstehung des 
Lehnswesens vollendet. 
Es zeigt sich hier — ähnlich wie bei der Gefolgschaft — 
das Ineinandergreifen sittlicher und juristischer Momente, 
wobei das Moment der gegenseitigen Treue die innerste Grund- 
lage der einheitlichen Gesamtkonstruktion bilde. Die Hingabe 
des Leihegutes schließt noch ein besonderes Vertrauensmoment in 
sich. — Das Lehensrecht zeigt ein Ineinandergreifen öffentlich- 
und privat-rechtlicher Gedanken. Die Vasallität erscheint als die 
5 SCHRÖDER a. a. O., $ 24, S. 156; $ 40, S. 393.
	        
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