Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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b) bei Auflösung der Vereinigung von Krankenkassen ($ 345 
Abs. 3 RVO.), 
c) bei Erlaß der Dienstordnung ($ 355 Abs. 2 RVO.), 
d) bei Erhöhung der Beiträge auf über 4'/s vom Hundert zur 
Deckung der Regelleistungen und 
e) bei Ortskrankenkassen bei Erhöhung der Beiträge über 6 
vom Hundert zur Deckung der Regelleistungen. 
Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, bei denen ein 
positives Ergebnis erzielt werden muß, ist das Eingreifen des 
Versicherungsamts oder des Oberversicherungsamts vorgesehen. 
Dies ist der Fall bei der Wahl des Vorsitzenden der Ortskranken- 
kassen, bei Anstellung der Beamten und Kassenangestellten, bei 
Entlassung oder Kündigung von Angestellten und bei Erlaß der 
Dienstordnung. In den übrigen Fällen gilt, wenn ein überein- 
stimmender Beschluß nicht erzielt wird, die Angelegenheit als 
nicht zustande gekommen. 
38. Beiträge. Die Krankenkassen dürfen nicht in beliebiger 
Form Beiträge erheben; diese müssen vielmehr in Hundertsteln 
des Grundlohnes bemessen werden sofern nicht die Festsetzung 
besonderer Beiträge vorgesehen ist ($ 385 RVO.). Dies ist der 
Fall für unständig Beschäftigte ($ 447 Art. 3, 8 450 RVO.) und 
für Hausgewerbtreibende ($$ 468, 480 RVO.). Die Hundertstel 
sind für alle Versicherten gleich zu bemessen. Ausnahmen sind 
'nur zulässig in den Fällen der $$ 382, 384 RVO. Nach $ 382 
RVO. kann die Satzung gestatten, daß Versicherte, die vorüber- 
gehend einen geringeren Lohn beziehen, in ihren hohen Lohnklassen 
verbleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst über- 
nehmen oder der Arbeitgeber zustimmt. Für besonders gefahr- 
volle Betriebe können nach $ 384 RVO. höhere Beiträge erhoben 
werden. Eine Ermäßigung der Beiträge ist noch vorgeschrieben 
für landwirtschaftlich Beschäftigte in den $$ 420 bis 424 RVO., 
für das Wandergewerbe im $ 462 RVO. und für Lehrlinge, die 
ohne Entgelt beschäftigt werden und deshalb kein Krankengeld
	        
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