Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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fränkische Zeit beherrscht hatte, wiederum Bahn *%, 
Auf dieser breiten und festen staatsrechtlichen 
Grundlage ist das heutige deutsche Heerwesen 
aufgebaut. 
Im heutigen deutschen Militärversorgungsrecht greifen Ge- 
danken und Sätze des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts 
vielfach und in verschiedenartiger Weise ineinander: nämlich in 
der Form mittelbarer und unmittelbarer Anwendung bürgerlich- 
rechtlicher Sätze im Gebiet des Militärversorgungsrechts, und dann 
in dem Sinne, daß einzelne Rechtsbeziehungen und Rechtsgebilde 
Züge des bürgerlichen Rechts tragen; bei den einzelnen Sätzen 
dieses Stoffgebietes muß die rechtswissenschaftliche Untersuchung 
abfühlen, was nach ihrem wahren Wesen öffentlich-, was bürger- 
lich-rechtlicher Natur ist; im letzten Grunde aber ist dieser 
deutschrechtliche Stoff — seinem ältesten geschichtlichen 
Ursprung getreu — Öffentlich-rechtlichen Charakters. 
Im materiellen Teil des Militärversorgungsrechts vermögen 
solche feine juristische Unterscheidungen die wissenschaftliche 
Erkenntnis zu bereichern und zu vertiefen; im prozessualen Teil 
sind sie von besonderer praktischer, auch rechtspolitischer, Be- 
deutung: der überwiegend öffentlich-rechtliche Charakter des 
eigentlichen Militärversorgungsrechts regt zur Schaf- 
fung eines verwaltungsgerichtlichen Instanzenzugs für dessen 
Ansprüche und Verbindlichkeiten an; daneben bestünde der In- 
stanzenzug der RVO. und das”zivilgeriehtliche Verfahren für die 
Ansprüche und Verbindlichkeiten aus den privaten Versicherungs- 
verträgen unberührt weiter. Dem öffentlich-rechtlichen Charakter 
der Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem eigentlichen Militär- 
versorgungsrecht entspricht weiterhin die hier anzuwendende 
Offizialmaxime. 
Die grundlegenden Gedanken, aus denen die wissenschaftliche 
ı» Vgl. SCHRÖDER a. a. 0. $ 23, S. 151; 8 24, S. 160; $ 78, S. 838; 
8 83, S. 856 f.; 8 84, S. 861f.; 8.86, S. 876 f. 
 
	        
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