Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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und rechtspolitische Bearbeitung des deutschen Militärversorgungs- 
rechts ihre Folgerungen zieht, treten dann klar zutage, wenn man 
das eigenartige Wesen und die wahre Rechtsnatur des heutigen 
deutschen Soldaten betrachtet: Den Mann aus dem Volk, der 
seine Heimat, seinen Herd, seine Familie schützt, der bewaffnete 
Volksgenosse; dieses Bild knüpft wieder an die älteste, stolze 
deutsche Vergangenheit an. 
Damit tritt das sittliche und das nationale Moment auch im 
heutigen deutschen Militärversorgungswesen in die Erscheinung: 
„Einer für Alle, Alle für Einen!“ 
Auch die Sorge des Vaterlands für die Familie zu Hause und 
für die Hinterbliebenen ist in dieses gegenseitige Treue-Verbhält- 
nis mit eingeschlossen. 
Wenn in diesen Blättern auch die Erzeugnisse des jüngsten 
Kriegsrechts zur Sprache kommen, so liegt dem der Gedanke zu- 
grunde, daß es sich dabei nicht um vorübergehende Erscheinungen, 
die heute kommen und morgen vergehen, sondern um die Ver- 
körperung deutschrechtlicher Gedanken handelt, und daß 
bier nach der rechtswissenschaftlichen, wie nach der organisato- 
rischen Seite hin reicher Stoff für die Rüstungsarbeit im Frieden 
aufzusammeln ist. 
Das deutsche Heer der Gegenwart beruht auf der allgemeinen 
Wehrpflicht. Der Deutsche wird somit regelmäßig Soldat in Er- 
füllung eines staatlichen Gebots. Ist er noch nicht oder nicht 
mehr wehrpflichtig und tritt er in Kriegszeiten freiwillig in das 
Heer, so tut er es in dem Bewußtsein, daß jeder waffenfähige 
Deutsche berufen ist, sein Vaterland gegen den Feind zu vertei- 
digen. Keineswegs will der nicht berufsmäßige Soldat durch seine 
Tätigkeit einen Verdienst erzielen. 
Der deutsche Soldat erhält, abgesehen von Einjährig-Frei- 
willigen in Friedenszeiten, außer Unterhalt und Kleidung auch 
Löhnung, jedoch nur, weil er während des Militärdienstes keine 
lohnbringende Beschäftigung ausüben kann; aus diesem Grunde
	        
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