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enthalt im Ausland gleich gilt, der durch Einberufung des Mit-
glieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichem Dienste verursacht
ist“. Diese Zusatzbestimmung erleichtert die freiwillige Weiter-
versicherung, gleichzeitig wird durch dieselbe anerkannt, daß die
freiwillige Weiterversicherung der Kriegsteilnehmer gemäß 8 313
RVO. nicht ausgeschlossen ist.
Der Anspruch auf Krankengeld muß dem arbeitsunfähig er-
krankten — verwundeten — Kriegsteilnelimer voll und ungekürzt
von der Krankenkasse befriedigt werden ; und zwar vollkommen
unabhängig davon, ob er in seiner wirtschaftlichen Lage be-
einträchtigt ist oder nicht, und ob eine zu ersetzende Einbuße an
Erwerb gegeben ist oder fehlt. (Entsch. und Mitt. des RVA. Bd. 5,
S. 113 Mitte.) — Diese Ausführungen stimmen mit den Dar-
legungen des Reichsgerichts — Entsch. d. RG. in ZS., Bd. 77,
S. 366 f. —, die sich auf öffentlich-rechtliche Unfallversicherung
und Militärrenten-Ansprüche beziehen, überein, woraus sich eine
innere Verwandtschaft zwischen Krankengeld, öffentlich-rechtlicher
Unfallrente und Militärrente nach dem Mannschafts-Versorgungs-
gesetz ergibt. Die Sozialversicherung will nicht einen eingetretenen
erweislichen Vermögensschaden, sondern die Fähigkeit zum
Erwerb ausgleichen. Das Krankengeld muß bei freiwilliger Weiter-
versicherung ebensowohl den wirtschaftlich-geschädigten, als den
nichtgeschädigten, den bedürftigen sowohl als den nichtbe-
dürftigen, arbeitsunfähig erkrankten — Kassenmitgliedern gewährt:
werden. Es liegt kein berechtigter Grund vor, die ver-
wundeten (oder erkrankten) — freiwillig weiterversicherten —
Kriegsteilnehmer wegen Löhnung und Angehörigenunter-
stützung etwas anders zu behandeln.
Das Krankengeld soll nach der Gesetzesbestimmung nur für
„Arbeitstage“. gewährt werden. Bei einem Soldaten kann von
einem „Arbeitstag“ eigentlich nieht gesprochen werden. Das
Wort „Arbeitstag“ bedeutet- hier nur den Gegensatz zu „Sonn-
und Festtag“; nur diese sollen hinsichtlich des Krankengelds aus-