Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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erhalten im $ 494 RVO. Auch in der Höhe der Beiträge bestehen 
Beschränkungen. Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Bei- 
träge nur dann höher als vierundeinhalb v. H. des Grundlohns 
festgesetzt werden, wenn dies zur Deckung der Regelleistungen 
erforderlich ist ($ 386 RVO.). Höher dürfen die Beiträge nur 
zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden 
Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschusse fest- 
gesetzt werden ($ 338 RVO.). Decken bei einer Ortskrankenkasse 
sechs vom Hundert des Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen 
nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden Beschluß 
der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Versicherten im 
Ausschusse erhöht werden. Bei Land-, Betriebs- und Innungs- 
krankenkassen dürfen niemals höhere Beiträge als sechs v. H. des 
Grundlohns gefordert werden. Reichen so hohe Beiträge hier 
nicht aus, so tritt die Zuschußpflicht des Gemeindeverbandes, des 
Betriebsunternehmers oder der Innung ein. Auch gegenüber den 
Ortskrankenkassen wird der Gemeindeverband zuschußpflichtig, 
wenn die weitere Erhöhung der Beiträge nicht gelingt. Ehe aber 
der Zuschuß gefordert werden kann, müssen die besonderen Orts- 
krankenkassen und solche allgemeine Ortskrankenkassen, die nur 
für Bezirksteile eines Versicherungsamts bestehen nach $ 267 
Nr. 2, 269 Nr. 2 RVO. geschlossen werden, wenn sie sich nicht 
nach SS 265, 268 RVO. mit einer allgemeinen Ortskrankenkasse 
vereinigen oder gemäß $ 389 Abs. 2 RVO. durch das Oberver- 
sicherungsamt vereinigt werden. Reichen nach der Vereinigung 
die Beiträge in Höhe von sechs v. H. des Grundlohnes wiederum 
zur Deckung der Regelleistungen nicht aus und. sind weitere Ver- 
einigungen von allgemeinen Ortskrankenkassen im Bezirke des 
Versicherungsamts nicht möglich, so bat der Gemeindeverband 
Zuschüsse zu gewähren. Erreichen bei einer Landkrankenkasse 
die Beiträge die Höhe von sechs v. H. des Grundlohns, so wird 
die Kasse, sofern sie für einen Bezirksteil des Versicherungsamts 
besteht, geschlossen, wenn der Gemeindeverband die erforderliche 
Archiv des Öffentlichen Rechts. XXXVII. 1. 2
	        
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