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erhalten im $ 494 RVO. Auch in der Höhe der Beiträge bestehen
Beschränkungen. Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Bei-
träge nur dann höher als vierundeinhalb v. H. des Grundlohns
festgesetzt werden, wenn dies zur Deckung der Regelleistungen
erforderlich ist ($ 386 RVO.). Höher dürfen die Beiträge nur
zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden
Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschusse fest-
gesetzt werden ($ 338 RVO.). Decken bei einer Ortskrankenkasse
sechs vom Hundert des Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen
nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden Beschluß
der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Versicherten im
Ausschusse erhöht werden. Bei Land-, Betriebs- und Innungs-
krankenkassen dürfen niemals höhere Beiträge als sechs v. H. des
Grundlohns gefordert werden. Reichen so hohe Beiträge hier
nicht aus, so tritt die Zuschußpflicht des Gemeindeverbandes, des
Betriebsunternehmers oder der Innung ein. Auch gegenüber den
Ortskrankenkassen wird der Gemeindeverband zuschußpflichtig,
wenn die weitere Erhöhung der Beiträge nicht gelingt. Ehe aber
der Zuschuß gefordert werden kann, müssen die besonderen Orts-
krankenkassen und solche allgemeine Ortskrankenkassen, die nur
für Bezirksteile eines Versicherungsamts bestehen nach $ 267
Nr. 2, 269 Nr. 2 RVO. geschlossen werden, wenn sie sich nicht
nach SS 265, 268 RVO. mit einer allgemeinen Ortskrankenkasse
vereinigen oder gemäß $ 389 Abs. 2 RVO. durch das Oberver-
sicherungsamt vereinigt werden. Reichen nach der Vereinigung
die Beiträge in Höhe von sechs v. H. des Grundlohnes wiederum
zur Deckung der Regelleistungen nicht aus und. sind weitere Ver-
einigungen von allgemeinen Ortskrankenkassen im Bezirke des
Versicherungsamts nicht möglich, so bat der Gemeindeverband
Zuschüsse zu gewähren. Erreichen bei einer Landkrankenkasse
die Beiträge die Höhe von sechs v. H. des Grundlohns, so wird
die Kasse, sofern sie für einen Bezirksteil des Versicherungsamts
besteht, geschlossen, wenn der Gemeindeverband die erforderliche
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