Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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würfe. Neuaufgenommen sind u. a. die Denkschrift Steins gegen die Ka- 
binettregierung (1806), die Denkschrift Beymes über die Regierungsart mit 
den Bemerkungen Hardenbergs (1806), das sog. politische Testament des 
Freiherrn vom Stein (1808), Humbolds Denkschrift über ständische Ver- 
fassung (1819), der Entwurf der Verfassungsurkunde seitens der Verfas- 
sungskommission (1848), ferner eine Anzahl Vewaltungsgesetze, so daß die 
Sammlung als ein wertvolles Hilfsmittel neben den Vorlesungen über preu- 
ßisches Staats- und Verwaltungsrecht anzusehen ist. 
  
  
Dr. Marie Baum, Die Wohlfahrtspflege, ihre einheitliche Organi- 
sation und ihr Verhältnis zur Armenpflege. Schriften des deutschen 
Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit. Heft 104. München u. 
Leipzig 1916. Verlag von Duncker & Humblot. 
Unter Wohlfahrtspflege wird hier nur die individualisierende fürsorg- 
liche Behandlung der einzelnen Familie, des einzelnen Kindes usw. ver- 
standen, die Sorge für das persönliche Lebensschicksal. Naturgemäß wird 
sich diese Wohlfahrtspflege dauernd mit der Armen- und Waisenpflege be- 
rühren. Verlangt wird für Preußen, daß die Kreise, die ja auch jetzt schon 
für die Landgemeinden außerordentliche Armenlasten zu tragen haben, die 
Organisation übernehmen. Die Kreise sollen Kreisbeamte und -beamtinnen 
anstellen, die geeignet sind, den vorhandenen guten Willen auf dem Lande 
zu wecken und die Hilfsbereiten zum zweckentsprechenden Zusammen- 
arbeiten anzuhalten. Als Beispiele für eine sachgemäße Durchführung einer 
Wohlfahrtspflege im angegebenen Sinne wird auf die Einrichtungen der 
Kreise Düsseldorf, Mettmann, Solingen und Grevenbroich verwiesen. Aehn- 
lich wie in Preußen liegen die Verhältnisse auch in den anderen Bundes- 
staaten. Die Schrift kann allen Verwaltungsbehörden, in deren Geschäfts- 
bereich die Wohlfahrtspflege gehört, warm empfohlen werden. 
Heinrich Schneider, Rechnungsrat und Ministerialsekretär im Ministerium 
für Elsaß-Lothringen. Kriegsunterstützung nach den Reichsge- 
setzen vom 28. 2. 1888, 4. 8. 1914 und 30. 9. 1915 und der Bundes- 
ratsverordnung vom 21. 1. 1916. Straßburg 1916, Selbstverlag. 
Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und Literatur sind mit Sorgfalt in 
den Anmerkungen zum geltenden Recht verwertet. 
  
  
Hugo Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgesetz, Die Idee der sozialen 
Selbstbestimmung im Recht. München und Leipzig 1916, Verlag 
von Duncker & Humblot. 
Jeder Tarifvertrag bezweckt eine Gemeinschaft des Arbeitsrechts und 
des Arbeitsfriedens.. Da er nicht nur ein Rechtsverhältnis, sondern auch 
eine Rechtsquelle sein will, muß den Gruppen, die miteinander in recht- 
lichen Verkehr treten wollen, die V.ertragsautonomie vom Staat verliehen
	        
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