Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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so daß sich — auch unter Verarbeitung der beiderseitigen Rechts- 
lehre und Rechtsprechung — ohne Zwang ein einheitliches 
System des Militärversorgungsrechts — besonders aus diesen 
beiden Stoffgebieten — aufbauen läßt. 
Dem Versieherungsbegriff begegnen wir im Militär- 
versorgungsrecht i. w. S. in sehr verschiedener Bedeutung — teils 
im wirtschaftlichen, teils im rechtlichen Sinn. 
Beim Militärversorgungsrecht i. w. S. handelt es sich in der 
Hauptsache um öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlich- 
keiten ex lege, deren innerster Grund die Teilnahme an der Er- 
füllung einer nationalen Aufgabe ist — wobei der Pflichtenkreis 
des versicherten Arbeiters im wesentlichen privater, der des 
Heeresangehörigen öffentlicher Art ist. — Dem Inbalt nach sind 
die Ansprüche und Leistungen teils vermögensrechtlicher, teils 
persönlicher Art. 
Besonders fruchtbar für die Ergründung der innersten Kräfte 
und Gedanken des deutschen Rechtslebens, und damit für die Aus- 
arbeitung eines „allgemeinen Teils der deutschen Rechtswissen- 
schaft“ erscheinen die Grenzgebiete und diejenigen Stellen des 
deutschen Geistes- und Wirtschaftslebens, an denen sich die Ideen 
verschiedener Sphären miteinander verbinden und in lebendige 
Wechselwirkung treten. 
Dem System des deutschen Militärversorgungsrechts liegt die 
einfache Tatsache zugrunde, daß für die — der überwiegenden 
Mehrzahl nach dem deutschen Arbeiterstand angehörenden — 
Militärpersonen und ihre Angehörigen, bzw. Hinterbliebenen, 
gleichzeitig von zwei Seiten her reichsrechtlich gesorgt ist — von 
der Seite des Militärversorgungsrechts (im engeren Sinn) und von 
der Seite des öffentlichen Arbeiterversicherungsrechts. (Daneben 
kommen auch Beziehungen des Angestelltenversicherungsrechts, 
des privaten Versicherungsrechts, wie des bürgerlichen Rechts 
überhaupt, in Betracht !®.) 
1° Die im Kriege von der Militärverwaltung auf Grund eines Privat- 
  
 
	        
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