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So steht eine sehr große Anzahl auch von Kriegsteilnehmern
zugleich in zwei Rechtskreisen öffentlich-rechtlich fürsorgender
Natur, die sich vielfach miteinander berühren, aber ihre Leistungen
an die zu Versorgenden unabhängig voneinander und neben-
einander gewähren !”.
Auch während des Krieges arbeitet die öffentlich-rechtliche
Fürsorge — in Form der eigentlichen Versorgungs- und Ver-
sicherungsleistungen, der Kriegsbeschädigtenausbildung, der Ar-
beitsbeschaffung für diese, der Prothesentechnik, der Einrichtung.
der Maschinen und Werkzeuge für deren besondere Bedürfnisse,
in Gestalt der Unfallverhütungsvorschriften usf. — weiter, den.
dienstvertrags gegen Entgelt nicht nur vorübergehend beschäftigten Be--
festigungsarbeiter (die sog, „Armierungsarbeiter“) unterliegen der Invaliden--
versicherungspflicht (AN. d. RVAs., 1916, S. 433 £.,, Nr. 2187). — Die im
Dienste der freiwilligen Krankenpflege im Kriege gegen Entgelt beschäf-
tigten Schwestern sind invalidenversichterungspflichtig (AN. d. RVAs., 1916,
440 f., Nr. 2188).
17 Zur Zeit des Kriegsausbruchs — also etwa 30 Jahre nach Beginn der
sozialpolitischen, reichsrechtlichen Versicherung — waren von der Gesamt-
bevölkerung des Deutschen Reichs von über 66 Millionen rund 16 Millionen
gegen Invalidität und Alter, 18 Millionen gegen Krankheit und 25 Millionen
gegen Unfall versichert. Bis Ende 1913 waren an etwa 120 Millionen Ver-
sicherte (einschließlich ihrer Angehörigen) fast 11 Milliarden Mark an Ent-
schädigung gezahlt worden; hiervon hatten die Versicherten selbst etwa.
6 Milliarden Mark aufgebracht. Die Sozialversicherung wirkt wirtschaft-
lich ausgleichend in mehrfacher Hinsicht; doch liegen die letzten Ziele der
Sozialversicherung in der Schadenverhütung, in der Gesunderhal-
tung des Volks und in der Wiederherstellung der Gesundheit und
Erwerbsfähigkeit. Es haben sich die segensreichen Folgen der so-
zialen Gesetzgebung nicht bloß in der Erhaltung und Steigerung der Volks-
und Wehrkraft, sondern auch in der inneren Festigung des Reichs gezeigt.
Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
ist wertvoller und wirtschaftlicher, als die Versorgung der in ihrer Arbeits-
fähigkeit Beeinträchtigten samt ihren Familien durch Geldrente oder son-
stige Versorgung; an dieser Stelle hätte eine wichtige Reform des Militär-
versorgungsrechts i. e. S. einzusetzen; die bevorzugte Berücksichtigung
arbeitsbeschränkter Personen bei Besetzung gewisser Arbeitsstellen schränkt
auch die Arbeitsgelegenheit für andre Personen ein.
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