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Rechten und Interessen der Versicherten und ihrer Angehörigen
wie der früher Versicherten wird — auch im Wege der Notgesetz-
gebung und Notverordnung in möglichst weitem Umfang Rech-
nung getragen.
In einem Vortrag, den der Präsident des Reichsversicherungs-
amts bereits im Februar 1915 in Nürnberg hielt, teilte dieser mit:
1'!/a Millionen Mark wurden aus Mitteln der öffentlichen Ver-
sicherung allein dazu bereit gestellt, um den für die Versicherten
im Felde und ihre Angehörigen oft verhängnisvollen Verfall ihrer
Ansprüche aus der sozialen Arbeiterversicherung, aus Lebens-
versicherungen usw. möglichst zu verhindern.
Eine umfassende Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge, die
vom Reiche geschaffene Kriegswochenhilfe, trägt dem Gedanken
Rechnung, daß die Mutter zu keiner Zeit mehr ein Hort der deut-
schen Zukunft war, als in der Gegenwart.
Beim Vollzug des $ 1255 RVO. in bezug auf Kriegsbeschädigte
— besonders bei der Frage ob die Rente für dauernde Invalidität
oder die sog. Krankenrente für vorübergehende Invalidität zu ge-
währen sei — muß die medizinische Wissenschaft und die Tech-
nik in Verbindung mit den Einrichtungen der Berufsausbildung
für Beschädigte, der Anpassungserziehung und der Arbeitsvermitt-
lung bestimmte Richtlinien und Unterlagen schaffen, auf Grund
deren — unbeschadet der hier besonders nötigen, durchaus indi-
vidualisierenden Behandlung der einzelnen Fälle — eine
einheitliche Gesetzesanwendung gewährleistet ist. Bei der Wür-
digung der Frage, ob dauernde oder nur vorübergehende Invali-
dität gegeben sei, wird der Prothesentechnik usw. für den be-
sonderen in Frage stehenden Mangelausgleich, dem Alter, der
sonstigen (inneren und äußeren) Gesundheit, dem Temperament,
der Gemütsanlage, der Begabung, der Vorbildung und der Willens-
kraft des Betreffenden Gewicht beizumessen sein; in diesen — zum
Teil innerlichen — Beziehungen werden sich zuverlässige Fest-
stellungen und Urteile im Rahmen eines Rentenverfahrens oft nur