Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

—_— 261 — 
schwer treffen lassen 18, 
Im Interesse der wohlwollenden, verständnisvollen, raschen 
und einheitlichen Behandlung der Anträge auf öffentlich-rechtliche 
Versorgung der Kriegsteilnehmer und ihrer Angehörigen erscheint 
es geboten, schon jetzt mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und 
ın gemeinverständlicher Form das gesamte Material zusammenzu- 
stellen und in einem geschlossenen System niederzulegen, das auch 
ein Hilfsmittel für weitere wissenschaftliche und gesetzgeberische 
Arbeit zu bilden vermag. 
Die RVO. steht dem Prinzip der ausgebauten Individualfür- 
sorge näher als die Militärversorgungsgesetze ; in weitgehendster 
Weise ist dieses Prinzip in der Kriegsbeschädigtenfürsorge durch- 
geführt. 
Einer besonderen Prüfung bedarf die Frage, wie weit in Aus- 
dehnung und Ausbau der praktischen Individualfürsorge 
gegangen werden soll. Es kommt hier besonders die Anpassungs- 
erziehung, Berufsberatung, Arbeitsausbildung, Vermittlung geeig- 
neter Arbeit und Unterkommens, Ansiedlung, Geschäftsberatung 
und Jugendfürsorge in Betracht; daraus ergibt sich das Bedürfnis 
nach einer theoretischen und praktischen Verwaltungslehre für 
dieses Gebiet. Von solcher Fürsorge ist — was auch eine wesent- 
liche Kostenersparnis und eine große Vereinfachung im Vollzuge 
bedeutet — alles dasjenige von vorneherein in Abzug zu bringen, 
was an gleichen oder ähnlichen Leistungen schon im Rahmen des 
sonst geltenden Öffentlichen Fürsorgerechts geboten ist. Es ist 
hier das umgekehrte Verhältnis von dem gegeben, was in 
den AN. des RVAts. 1915, S, 575 oben, mit den Worten ausge- 
sprochen ist: „Verwundeten Kriegsteilnehmern kann die öffentlich- 
rechtliche Krankenkasse Krankenpflege solange nicht gewähren, 
als die Heeresverwaltung selbst hierfür sorgt.“ Die wechselseitigen 
  
ı8 Bei der Entscheidungsbegründung hinsichtlich solcher Anträge wird 
ein besonderes Gewicht darauf zu legen sein, daß der Wille zur Arbeit 
und die Zuversicht des Beschädigten planmäßig angeregt und gefördert wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.