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schwer treffen lassen 18,
Im Interesse der wohlwollenden, verständnisvollen, raschen
und einheitlichen Behandlung der Anträge auf öffentlich-rechtliche
Versorgung der Kriegsteilnehmer und ihrer Angehörigen erscheint
es geboten, schon jetzt mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und
ın gemeinverständlicher Form das gesamte Material zusammenzu-
stellen und in einem geschlossenen System niederzulegen, das auch
ein Hilfsmittel für weitere wissenschaftliche und gesetzgeberische
Arbeit zu bilden vermag.
Die RVO. steht dem Prinzip der ausgebauten Individualfür-
sorge näher als die Militärversorgungsgesetze ; in weitgehendster
Weise ist dieses Prinzip in der Kriegsbeschädigtenfürsorge durch-
geführt.
Einer besonderen Prüfung bedarf die Frage, wie weit in Aus-
dehnung und Ausbau der praktischen Individualfürsorge
gegangen werden soll. Es kommt hier besonders die Anpassungs-
erziehung, Berufsberatung, Arbeitsausbildung, Vermittlung geeig-
neter Arbeit und Unterkommens, Ansiedlung, Geschäftsberatung
und Jugendfürsorge in Betracht; daraus ergibt sich das Bedürfnis
nach einer theoretischen und praktischen Verwaltungslehre für
dieses Gebiet. Von solcher Fürsorge ist — was auch eine wesent-
liche Kostenersparnis und eine große Vereinfachung im Vollzuge
bedeutet — alles dasjenige von vorneherein in Abzug zu bringen,
was an gleichen oder ähnlichen Leistungen schon im Rahmen des
sonst geltenden Öffentlichen Fürsorgerechts geboten ist. Es ist
hier das umgekehrte Verhältnis von dem gegeben, was in
den AN. des RVAts. 1915, S, 575 oben, mit den Worten ausge-
sprochen ist: „Verwundeten Kriegsteilnehmern kann die öffentlich-
rechtliche Krankenkasse Krankenpflege solange nicht gewähren,
als die Heeresverwaltung selbst hierfür sorgt.“ Die wechselseitigen
ı8 Bei der Entscheidungsbegründung hinsichtlich solcher Anträge wird
ein besonderes Gewicht darauf zu legen sein, daß der Wille zur Arbeit
und die Zuversicht des Beschädigten planmäßig angeregt und gefördert wird.