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Beziehungen zwischen dem öffentlichen Versicherungsrecht einer-
seits und dem so ausgebauten eigentlichen Militärversorgungs-
und Kriegsfürsorgerecht andrerseits müssen in besonders feiner
Weise gesetzgeberisch, rechtswissenschaftlich und im Vollzug be-
handelt werden.
Nach 8 1274 RVO. können die Versicherungsanstalten mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel zur Förderung oder
Durchführung allgemeiner Maßnahmen aufwenden, welche den
Eintritt vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten verhüten
oder die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherungspflichtigen
Bevölkerung heben sollen. Die Genehmigung kann auch für
Pauschbeträge erteilt werden.
Die Versicherungsträger haben ein humanitäres und ein
praktisches Interesse daran, daß die Gesnndheit und Erwerbs-
fähigkeit der erkrankten und verwundeten Kriegsteilnehmer mög-
lichst rasch und gründlich wiederhergestellt werde. Dieses Heil-
verfahren kommt der Heeresverwaltung zu. Die Krankenkassen
können Krankenpflege so lange nicht gewähren, als die Heeres-
verwaltung dem Erkrankten oder Verwundeten diese zuteil wer-
den läßt. (AN. RVAs. 1915, S. 573f. Nr. 2042.) Es liegt aber
in der Natur der Sache, daß über die von der Heeresverwaltung
gewährte Behandlung hinaus den Versicherungsanstalten, in deren
Aufgabenkreis die Verhütung der Invalidität gehört, ein weites
Feld der Betätigung eröffnet ist.
Die $$ 1269f. RVO. geben die Möglichkeit zur Durchführung
von Heilverfahren in Einzelfällen, daneben gestattet $ 1274 RVO.
die Aufwendung von Anstaltsmitteln zugunsten solcher gemein-
nütziger Bestrebungen, welche zur Hebung der Gesundheit in der
versicherungspflichtigen Bevölkerung im großen Stil dienen.
Hierher gehören auch Unternehmungen, die die entsprechende
Sorge für die Kriegsbeschädigten zum Gegenstande haben.
Insoweit es sich bei diesen umfassenden, großzügigen Auf-
wendungen und Unternehmungen, die sich im einzelnen noch nicht