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wegen des von dem militärischen Vorgesetzten erteilten Dienst-
befehls nicht für verpflichtet, für die Unfallfolgen aufzukommen.)
An sich schließt 8 554 RVO. nicht aus, daß ein Unfall-
verletzter, der unter die Bestimmungen des Mannschaftsversor-
gungsgesetzes vom 31. 5. 1906 entfällt, die Unfallrente auf Grund
der RVO. beanspruchen kann. Doch setzt dies eben voraus, daß
der Unfallverletzte die betreffende Tätigkeit außerhalb seines
militärischen Dienstverhältnisses in einem versicherungs-
pfliehtigen Verhältnis entfaltet hat, und in letzterem verunglückt
ist. (Vgl. auch Hdb. d. Unf.-Vers. 3. Aufl. Bd. 1, S. 248, Anm. 5
zu 8 7 d. GUVG.)
Schon zu $ 7 GUVG. führte der Vertreter der verbündeten
Regierungen — vgl. AN. d. RVAs. 1913, Nr. 2609, S. 432 —
aus, daß jede Tätigkeit, zu der ein Soldat kommandiert werde,
unter die durch das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31.5. 1906
geregelte Fürsorge entfalle; das GUVG. finde nur dann Anwen-
dung, wenn ein Soldat beurlaubt und währenddessen in einem ver-
sicherungspflichtigen Betrieb beschäftigt sei.
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch die Ent-
stehungsgeschichte des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und
‚Personen des Soldatenstandes vom 18. 6. 1901: Die Begründung
des dem Reichstag vorgelegten Entwurfs sagt, daß durch dieses
Gesetz „den Beamten und Soldaten bei Betriebsunfällen minde-
stens dieselbe Fürsorge zugewendet werden“ solle, „die ihnen
nach den Unfallversicherungsgesetzen zustehen würde“; nach der
Entwurfsbegründung sollte nur aus diesem Grunde die Anwend-
barkeit der Unfallversicherungsgesetze auf diese Personen aus-
geschlossen sein. Da die für Beamte usw. erlassenen Unfallfür-
sorgegesetze sich nur auf Unfälle beziehen, die im Dienste
erlitten wurden, nicht auch auf Unfälle außerhalb ihres dienst-
lichen Wirkungskreises, so wären diese Personen im Falle der
Unanwendbarkeit der allgemeinen Unfallversicherungsgesetze
schlechter gestellt, als andere versicherte Personen, da sie dann