Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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bloß von dem Recht der Selbst- oder Weiterversicherung nach 
den 88 1243, 1244 RVO. Gebrauch gemacht wurde. Diese selbst- 
oder weiterversicherten Personen müssen also dafür sorgen, daß 
auch während der Zeit ihrer militärischen Dienstleistungen je 
innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren — von dem auf der 
Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstage an gerechnet — bei 
der freiwilligen Weiterversicherung wenigstens 20, bei der Selbst- 
versicherung und ihrer Fortsetzung in der Regel wenigstens 40 
Beitragsmarken beliebiger Lohnklasse entrichtet werden, damit die 
Anwartschaft nicht erlischt (vgl. $$ 1280, 1282, RVO.). Laut 
RKB. vom 23. 12. 1915 — RGBl. 1915, S. 845f. — hat der 
Bundesrat unter anderem folgendes beschlossen: 
„S1. 
Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder öster- 
reichisch-ungarischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten 
($ 1393, Abs. 1, Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung) 
werden Versicherten, deren Anwartschaft aufrechterhalten ist oder 
gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten wird, welche aber die 
Voraussetzung des $ 1393, Abs. 2 der Reichsversicherungsord- 
nung nicht erfüllt haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung an- 
gerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen...“ 
Nach $ 6 dieser Bundesratsverordnung werden Beiträge, 
welche für die nach $ 1 anrechnungsfähigen Militärdienstzeiten zur 
fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversicherung ge- 
leistet worden sind, dem Versicherten ohne Zinsen erstattet, wenn 
dies bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt wird. 
Bei Verzicht auf die Erstattung und bei Nichtwahrung der 
Antragsfrist bleibt $ 1 für die durch Beiträge belegten Zeiten 
außer Anwendung, soferne dies für den Versicherten günstiger ist 
(RGBl. 1915, S. 846). 
  
rend des gegenwärtigen Kriegs in österreichisch-ungarischen Diensten zu- 
rückgelegt worden sind, oder noch werden.
	        
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