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5 8 der Bundesratsverordnung setzt diese mit Wirkung vom
1. VIIL 1914 in Kraft und regelt die Rückwirkung (RGBl. 1915,
8. 847).
Die Anrechnung der Militärdienst- und der Krankheitszeiten
in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung?! hängt davon
ab, wie sich der Versicherte in der ganzen Zeit seines Arbeits-
lebens während er zu den Versicherten gehörte, hinsichtlich der
Verrichtung versicherungspflichtiger Arbeit und der Entrichtung
von Beiträgen für diese verhalten hat. Der Umstand, daß der
Militärdienst- oder Krankheitszeit eine Arbeitszeit vorausgeht, für
welche die Beiträge fehlen, und auch nicht mehr nachgebracht
werden können, steht der Anrechnung der Ersatztatsache nicht
notwendig entgegen *.
Die Militärdienst- und Krankheitszeit dient der Erfüllung der
Wartezeit, der Erhaltung der Anwartschaft und der Berechnung
der Versicherungsleistungen.
In den AN. d. RVAs. 1906, S. 280 £., Nr. 1247 ist eine Mili-
tärdienstzeit vom 17. X. 1901 bis 28. IX. 1903, und eine an-
schließende Krankheitszeit vom 29. IX. 1903 bis 20. Ill. 1904
für anrechenbar erklärt, nachdem eine mit Beiträgen nicht be-
legte, und nach $ 146 des Invalidenversicherungsgesetzes auch
nicht mehr belegbare Arbeitszeit vom 1. V. bis zum 17. X. 1901
vorangegangen war.
Allerdings hat das Reichsversicherungsamt in den Revisions-
entscheidungen 1010 und 1197 — AN. des RVAs. 1902, S. 592;
1905, S. 417 — Ersatztatsachen von der Anrechnung ausge-
schlossen, weil die ihnen vorangehende Arbeitszeit mit Beiträgen
2ı Vgl. auch AN. d. RVAs. 1909, S. 420 f., Nr. 1368; ferner Mitteilungen
des bayrischen Landesversicherungsamts 1914, S. 40 f.; Nr. 22.
32 Auch die Rev.-Entsch. 1010 und 1197 — AN. d. RVAs. 1902, S. 592;
1905, S. 417 — enthalten keineswegs einen solchen Grundsatz: vgl.
auch AN. d."RVAs. 1906, Nr. 1247, S. 280 f., S. 281 oben. — Vgl. insbe-
sondere die grundsätzliche Revisionsentscheidung des Reichsversiche-
rungsamts vom 13. 9. 1916, Nr. 2272, AN. d. RVAs. 1916, S. 750 £.