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nicht belegt war. Doch hat das RVA. stets für ausschlaggebend
erachtet, ob von dem Betreffenden als berufsmäßigen Lohn-
arbeiter auf Grund seiner gesamten Verhältnisse an-
genommen werden könne, er würde ohne das Dazwischentreten
der Militärdienst- und Krankheitswochen während dieser Zeit eine
versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und Beiträge entrichtet
haben2?®. Dies ist eine Tatfrage des individuell zu würdigenden
Einzelfalles, wenn der Ersatztatsache durch Marken belegte und
nicht belegte Arbeitszeiten, sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit vor-
angingen (AN. d. RVAs. 1904, S. 356, Nr. 1113). So lelınt die
RevEntsch. d. RVAs. Nr. 1196 — AN. 1905, S. 417 — es ab,
nur den der Ersatztatsache vorhergehenden Zeitraum von 14 bis
15 Monaten (mit nur 12 entrichteten Beiträgen) zu berücksichti-
gen, und zieht vielmehr das Verhalten des Versicherten in der
ganzen Zeit versicherungspflichtiger Arbeit in Betracht. Die
Ersatztatsache muß sich nicht unmittelbar an eine Arbeits-
leistung anschließen (vgl. RevEntsch. 135, 136, 1049, AN. d. RVA.
I. und AV. 1892, 8. 47 f., AN. d. RVA. 1903, S. 386).
Aus der Beziehung der Heeresangehörigen zum eigentlichen
Militärversorgungsrecht und gleichzeitig zum 4. Buch der RVO.
(Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung) ergeben sich neben
dem materiellen Verhältnis, das bei beiderseits gegebenen Vor-
aussetzungen schlechthin beide Arten von Versorgungsleistungen
unverkürzt nebeneinander gewährt, gewisse Rechtshilfe-
beziehungen zwischen den Versicherungsanstalten und den Militär-
'behörden (vgl. z. B. Ziff. 109 der Pens.-Vorschr. f. d. bayr. Heer,
D.V. 503, S, 78£., wonach die militärischen Akten unter Um-
ständen von den Anfordernden nur an ihre vorgesetzten Stellen
abgegeben werden dürfen). In diesem Sione sind jedenfalls die
?® AN. des RVA. 1916, S. 750 f., Nr. 2272: Hier ist mit eingehender Be-
gründung eine Militärdienstzeit für anrechenbar erklärt worden, welcher
6 Monate versicherungspflichtiger, aber mit Marken nicht belegter Arbeits-
zeit unmittelbar vorangegangen waren.