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Öberversicherungsämter im Verhältnis zu den Versicherungsämtern,
das Reichs- und die Landesversicherungsämter im Verhältnis zu
den Versieherungs- und Oberversicherungsämtern als vorgesetzte
Stellen anzusehen.
Was das Verhältnis zwischen Versicherungsämtern und Lan-
desversicherungsanstalten in dieser Richtung anbelangt, so ist
hier folgendes zu erwägen:
Die Landesversicherungsanstalten entscheiden insoferne
über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung, als deren Leistungen durch den Vor-
stand der Landesversicherungsanstalt in erster Instanz festge-
stellt werden. Der Antrag auf diese Leistungen wird an das
Versicherungsamt unter Vorlage der erforderlichen Beweisstücke
gerichtet. Das Versicherungsamt hat nach freiem Ermessen zu
ermitteln, was zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist:
dazu gehört auch die Erholung von Akten anderer Stellen. Das
Versicherungsamt hat sodann ein Gutachten zu erstatten, das sich
über alle Punkte aussprechen muß, die für die Entschließung der
Landesversicherungsanstalt von Bedeutung sind. Sodann hat das
Versicherungsamt die sämtlichen Verhandlungen und das Gut-
achten an die Landesversicherungsanstalt zu übersenden; letztere
entscheidet darauf in erster Instanz über den erhobenen Anspruch
(88 1613, 1617, 1625, 1630 RVO.). Die Versicherungsämter und
die Landesversicherungsanstalten erscheinen auf Grund dieser Be-
stimmungen nach außen hin als Einheit, indem das Versiche-
rungsamt als vorbehandelnde und begutachtende Stelle die Ent-
schließung der Landesversicherungsanstalt lediglich vorbereitet.
Das Versicherungsamt wird demnach immer mit der Befugnis
ausgestattet werden müssen, die von ihm erholten Akten an die
Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten.
Die Landesversicherungsanstalten haben eine Doppelstellung ;
denn sie sind gleichzeitig (als Versicherungsträger) Partei und
(wegen der Feststellungsbefugnisse ihres Vorstandes) Instanz. Als