Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Öberversicherungsämter im Verhältnis zu den Versicherungsämtern, 
das Reichs- und die Landesversicherungsämter im Verhältnis zu 
den Versieherungs- und Oberversicherungsämtern als vorgesetzte 
Stellen anzusehen. 
Was das Verhältnis zwischen Versicherungsämtern und Lan- 
desversicherungsanstalten in dieser Richtung anbelangt, so ist 
hier folgendes zu erwägen: 
Die Landesversicherungsanstalten entscheiden insoferne 
über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung, als deren Leistungen durch den Vor- 
stand der Landesversicherungsanstalt in erster Instanz festge- 
stellt werden. Der Antrag auf diese Leistungen wird an das 
Versicherungsamt unter Vorlage der erforderlichen Beweisstücke 
gerichtet. Das Versicherungsamt hat nach freiem Ermessen zu 
ermitteln, was zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist: 
dazu gehört auch die Erholung von Akten anderer Stellen. Das 
Versicherungsamt hat sodann ein Gutachten zu erstatten, das sich 
über alle Punkte aussprechen muß, die für die Entschließung der 
Landesversicherungsanstalt von Bedeutung sind. Sodann hat das 
Versicherungsamt die sämtlichen Verhandlungen und das Gut- 
achten an die Landesversicherungsanstalt zu übersenden; letztere 
entscheidet darauf in erster Instanz über den erhobenen Anspruch 
(88 1613, 1617, 1625, 1630 RVO.). Die Versicherungsämter und 
die Landesversicherungsanstalten erscheinen auf Grund dieser Be- 
stimmungen nach außen hin als Einheit, indem das Versiche- 
rungsamt als vorbehandelnde und begutachtende Stelle die Ent- 
schließung der Landesversicherungsanstalt lediglich vorbereitet. 
Das Versicherungsamt wird demnach immer mit der Befugnis 
ausgestattet werden müssen, die von ihm erholten Akten an die 
Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten. 
Die Landesversicherungsanstalten haben eine Doppelstellung ; 
denn sie sind gleichzeitig (als Versicherungsträger) Partei und 
(wegen der Feststellungsbefugnisse ihres Vorstandes) Instanz. Als
	        
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