Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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vorgesetzte Stellen der Landesversicherungsanstalten in Bayern im 
Sinne der Ziff. 109 Nr. 3 der Pens.-Vorschr. für das bayr. Heer 
(D.V. 503, S. 78 £.) sind einerseits die K. Oberversicherungsämter, 
das K. Bayr. Landesversicherungsamt und das Reichsversiche- 
rungsamt, andererseits die K. Regierungen, Kammern des Innern, 
und das K. Staatsministerium des Innern zu betrachten. 
Eine vorgesetzte Stelle für die K. und städtischen Versiche- 
rungsämter sind die Landesversicherungsanstalten zwar nicht, 
doch erscheint die Befugnis der Versicherungsämter zur Abgabe 
der von ihnen erholten militärischen Akten an die Landesver- 
sicherungsanstalten (gemäß Ziff. 109, Nr. 3 der Pens.Vorschrift. 
für das bayr. Heer) durch die obigen Ausführungen begründet. 
Die Frage der Aktenübersendung seitens der militärischen 
Behörden an die Versicherungsträger und Versicherungs- 
behörden, bedarf aber nach dem hier einschlägigen Reichs- 
und Landesrecht noch der Beleuchtung von einer anderen Seite 
her, um so mehr als die hier einschlägigen Rechtsfragen sehr 
komplizierter Art und von grundlegender, praktischer Bedeu- 
tung sind: 
Inwieweit eine Verpflichtung und die Befugnis zur Akten- 
übersendung besteht, ist rechtlich teils nach besonderen Bestim- 
mungen, teils nach Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, die insbe- 
sondere aus der Geschäftsaufgabe der beteiligten öffentlichen Or- 
gane herzuleiten sind. 
Der Rechtslehre und Rechtsprechung sind in dieser Hinsicht 
folgende Grundzüge zu entnehmen: 
$ 115 der Reichsversicherungsordnung begründet die Ver- 
pflichtung der öffentlichen Zivil- und Militärbehörden, den ım 
Vollzug der RVO. ergebenden Rechtshilfeersuchen der Ver- 
sicherungsbehörden sowie der Organe der Versicherungs- 
träger zu entsprechen. | 
Diese reichsrechtliche Verpflichtung der öffentlichen Behörden: 
— der Charakter einer öffentlichen Behörde bestimmt sich nach
	        
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