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vorgesetzte Stellen der Landesversicherungsanstalten in Bayern im
Sinne der Ziff. 109 Nr. 3 der Pens.-Vorschr. für das bayr. Heer
(D.V. 503, S. 78 £.) sind einerseits die K. Oberversicherungsämter,
das K. Bayr. Landesversicherungsamt und das Reichsversiche-
rungsamt, andererseits die K. Regierungen, Kammern des Innern,
und das K. Staatsministerium des Innern zu betrachten.
Eine vorgesetzte Stelle für die K. und städtischen Versiche-
rungsämter sind die Landesversicherungsanstalten zwar nicht,
doch erscheint die Befugnis der Versicherungsämter zur Abgabe
der von ihnen erholten militärischen Akten an die Landesver-
sicherungsanstalten (gemäß Ziff. 109, Nr. 3 der Pens.Vorschrift.
für das bayr. Heer) durch die obigen Ausführungen begründet.
Die Frage der Aktenübersendung seitens der militärischen
Behörden an die Versicherungsträger und Versicherungs-
behörden, bedarf aber nach dem hier einschlägigen Reichs-
und Landesrecht noch der Beleuchtung von einer anderen Seite
her, um so mehr als die hier einschlägigen Rechtsfragen sehr
komplizierter Art und von grundlegender, praktischer Bedeu-
tung sind:
Inwieweit eine Verpflichtung und die Befugnis zur Akten-
übersendung besteht, ist rechtlich teils nach besonderen Bestim-
mungen, teils nach Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, die insbe-
sondere aus der Geschäftsaufgabe der beteiligten öffentlichen Or-
gane herzuleiten sind.
Der Rechtslehre und Rechtsprechung sind in dieser Hinsicht
folgende Grundzüge zu entnehmen:
$ 115 der Reichsversicherungsordnung begründet die Ver-
pflichtung der öffentlichen Zivil- und Militärbehörden, den ım
Vollzug der RVO. ergebenden Rechtshilfeersuchen der Ver-
sicherungsbehörden sowie der Organe der Versicherungs-
träger zu entsprechen. |
Diese reichsrechtliche Verpflichtung der öffentlichen Behörden:
— der Charakter einer öffentlichen Behörde bestimmt sich nach