Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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an militärischen Versorgungsgebührnissen der Versicherten schad- 
los halten (AN. d. RVAs., 1916, S. 746). 
Nach $ 1542 RVO. geht, soweit dienach der RVO. Versicherten 
oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
Ersatz für einen Schaden beanspruchen können, der ihnen durch 
Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers 
erwachsen ist, der Anspruch auf die Versicherungsträger insoweit 
über, als dieselben den Entschädigungsberechtigten nach der RVO. 
Leistungen zu gewähren haben. 
Zu den Schadensersatzansprüchen im Sinne des $ 1542 RVO. 
gehören nur die zivilreehtlichen, gesetzlichen 
Entsehädigungsansprüche — z. B. aus den $$ 823 f., 618, Abs. 3, 
BGBs., aus dem Reichshaftpflichtgesetz, aus $ 120a RGewO. —, 
nicht aber die auf öffentlichem Recht beruhenden An- 
sprüche. 
Für diese Auslegung sprieht die Entstehungsgeschichte des 
8 39 J. und AVG., aus dem $ 54 JVG. und sodann 8 1542 RVO. 
hervorgingen. 
Die RVO. hat an der durch $ 39 J. und AVG. ($ 54 JVG.) 
geschaffenen Rechtslage nichts geändert, sondern lediglich — 
entsprechend der Einführung der Hinterbliebenenfürsorge — den 
Anspruchsübergang auf diejenigen Schadensersatzansprüche aus- 
gedelınt, die den Hinterbliebenen der Versicherten nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften zustehen (AN. d. RVA., 1915, Nr. 2013, 
S. 461). — 
Besondere Zusammenhänge zwischen den militärischen Be- 
ziehungen eines Kriegsteilnehmers und dem Vollzug der RVO. 
ergeben sich bei der Beurteilung örtlicher Zuständigkeitsfragen. 
Wenn der Versicherte, der z. B. einem Landsturmbataillon in 
Belgien angehört, zur Zeit des Einspruchs gegen einen Bescheid 
in Unfallversicherungssachen keinen Wohn- oder Beschäftigungs- 
ort im Inlande hat, so ist für die Zuständigkeit des Versiche- 
rungsamts in diesem Einspruchsverfahren nach $$ 1592, 1638,
	        
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