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an militärischen Versorgungsgebührnissen der Versicherten schad-
los halten (AN. d. RVAs., 1916, S. 746).
Nach $ 1542 RVO. geht, soweit dienach der RVO. Versicherten
oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Ersatz für einen Schaden beanspruchen können, der ihnen durch
Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers
erwachsen ist, der Anspruch auf die Versicherungsträger insoweit
über, als dieselben den Entschädigungsberechtigten nach der RVO.
Leistungen zu gewähren haben.
Zu den Schadensersatzansprüchen im Sinne des $ 1542 RVO.
gehören nur die zivilreehtlichen, gesetzlichen
Entsehädigungsansprüche — z. B. aus den $$ 823 f., 618, Abs. 3,
BGBs., aus dem Reichshaftpflichtgesetz, aus $ 120a RGewO. —,
nicht aber die auf öffentlichem Recht beruhenden An-
sprüche.
Für diese Auslegung sprieht die Entstehungsgeschichte des
8 39 J. und AVG., aus dem $ 54 JVG. und sodann 8 1542 RVO.
hervorgingen.
Die RVO. hat an der durch $ 39 J. und AVG. ($ 54 JVG.)
geschaffenen Rechtslage nichts geändert, sondern lediglich —
entsprechend der Einführung der Hinterbliebenenfürsorge — den
Anspruchsübergang auf diejenigen Schadensersatzansprüche aus-
gedelınt, die den Hinterbliebenen der Versicherten nach anderen
gesetzlichen Vorschriften zustehen (AN. d. RVA., 1915, Nr. 2013,
S. 461). —
Besondere Zusammenhänge zwischen den militärischen Be-
ziehungen eines Kriegsteilnehmers und dem Vollzug der RVO.
ergeben sich bei der Beurteilung örtlicher Zuständigkeitsfragen.
Wenn der Versicherte, der z. B. einem Landsturmbataillon in
Belgien angehört, zur Zeit des Einspruchs gegen einen Bescheid
in Unfallversicherungssachen keinen Wohn- oder Beschäftigungs-
ort im Inlande hat, so ist für die Zuständigkeit des Versiche-
rungsamts in diesem Einspruchsverfahren nach $$ 1592, 1638,