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RVO. der letzte inländische Wohn- oder Beschäftigungsort maß-
gebend. „Wohnort“ und „ Wohnen“ in diesem Sinne ist nicht gleich-
bedeutend mit dem Wohnsitz im Sinne des 87 BGBs., bedeutet viel-
mehr ein tatsächliches, länger dauerndes, nicht zufälliges Verweilen
an einem Ort (vgl. hierfür AN. d. RVAs., 1913, S. 639, Ziff. 2650).
Durch die im Kriege erfolgende Einberufung des Versicherten zu
einem Truppenteil, dessen Standort nicht im Versicherungsamts-
bezirk des Wohnorts des Versicherten liegt, tritt eine Aenderung
des Wohnorts im Sinne dieser Vorschriften nicht ein, da in Kriegs-
zeiten durch die Truppenzugehörigkeit das „tatsächliche, länger
dauernde Verweilen an einem Ort“ nicht ohne weiteres gegeben,
und der Standort des Truppenteils daher nicht als Wohnort oder
Beschäftigungsort des Einsprucherhebers gemäß $$ 1592, 1638
RVO. angesehen werden kann. Zuständig verbleibt in diesem
Fall das vor der Einberufung zuständige Versicherungsamt (vgl.
„Arbeiterversorgung“, 33. Jahrg., Heft 8, S. 179 f.: Entsch. des
RVAs. vom 30. XI. 1915).
Auch für die Zuständigkeit des Oberversicherungsamts im
Feststellungsverfahren der Unfallversicherung gilt als Wohnort
nicht der jeweilig durch militärische Rücksichten . be-
dingte Aufenthaltsort des zum Kriegsdienst eingezogenen
Berufungsklägers („Entsch. und Mitt. des RVAs.“, Bd. 5, S. 395£.,
Nr. 168: Entsch. des RVAs. vom 28. I. 1916; 88 1677, 1640,
RVO.). Da „Wohnort* und „Wohnen“ im Sinne des $ 1677
RVO. ein tatsächlich länger dauerndes, nicht zufälliges Verweilen
an einem Ort bedeuten, begründet die im Krieg erfolgende Ein-
berufung oder die Verlegung des Berufungsführers in ein Lazarett
an sich noch keine Veränderung des Wohnorts im Sinne des
S 1677 RVO.; denn in Kriegszeiten läßt sich regelmäßig nicht
voraussehen, ob das Verweilen an dem neuen Ort geraume Zeit
und bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens dauern wird; viel-
mehr kann der Truppenteil während des Berufungsverfahrens ver-
legt oder aufgelöst, der Versicherte einem anderen Truppenteil