Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

—_— 2834 — 
setzten Unterstützungen sind keine öffentlichen Armenunterstüt- 
zungen.*) 
Die Rechtsansprüche und -verbindlichkeiten des deutschen 
Militärversorgungsrechts sind überwiegend öffentlich-rechtlicher 
Natur; prüft man aber die einzelnen Rechtssätze und Rechtsgebilde 
auf ihr innerstes Wesen, so findet sich, daß sie vielfach mit dem 
bürgerlichen Recht in inneren und äußeren Zusammenhängen 
mannigfaltiger Art stehen. 
Der besondere Stoff des öffentlichen Versorgungs- (darunter 
auch des eigentlichen Militärversorg.-)rechts erhält seine besondere 
Eigenart und Färbung durch seine enge Beziehung zur medizini- 
schen Wissenschaft — und zwar in einem doppelten Sinne: ein- 
mal in dem ausgleichenden und prozessualen Sinne, daß Schädi- 
gungen des körperlichen, geistigen, seelischen Gleichgewichts 
Voraussetzungen für die einzelnen Ansprüche und Verbindlich- 
keiten aus dem öffentlichen Versorgungsrecht sind, und daß es 
für die Verwirklichung solcher Rechte der zuverlässigen ärztlichen 
Feststellung jener Mängel bedarf; zum anderen in dem mehr 
aufbauenden und organisatorischen Sinne, daß das öffentlich-recht- 
liche Versorgungswesen die Pflege und Förderung der öffentlichen 
Gesundheit, die Erhaltung und Wiederherstellung gesundheitlieher 
und wirtschaftlicher Werte im großen und im einzelnen, und die 
fruchtbare Verwertung geminderter Arbeitskräfte zum (Gegen- 
stand hat. 
Dem Arzt und dem Techniker kommt im öffentlichen Für- 
sorgewesen der Gegenwart und Zukunft eine besondere Aufgabe 
zu. Auch bei der rechtsdogmatischen und bei der rechtspolitischen 
Bearbeitung des öffentlichen Versorgungsrechts, namentlich aber 
bei der Feststellung der Natur und der Aufgaben des öffentlich- 
rechtlichen Versorgungswesens muß man auf diese innere Beziehung 
Gewicht legen. 
Eine grundlegende Lehre im allgemeinen Teil des öffentlichen 
Militärversorgungsrechts ist — insbesondere auf medizinischen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.