Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Die innere Natur der Militärrente nach dem Mannschafts- 
versorgungsgesetz bestimmt sich insbesondere durch den Für- 
sorgegedanken ®., 
$ 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. 5. 1906 
regelt eine Reihe von Ansprüchen auf Renten- (Militärrenten-) 
gewährung. 
Der Anspruch auf Militärrente ist keineswegs ein 
Schadensersatzanspruch des bürgerlichen Rechts, son- 
dern ein Versorgungsanspruch des öffentlichen Rechts. 
Daher kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine wirk- 
liche Erwerbseinbuße, einen konkreten, tatsächlich entstandenen 
Schaden erlitten hat. Ein solcher konkreter Schaden ist notwen- 
dige Voraussetzung nur bei Schadensersatzansprüchen des bürger- 
lichen Rechts; nicht für den Rentenanspruch des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes. 
Der Unfallrentenanspruch des öffentlichen Arbeiterversiche- 
rungsrechts ist öffentlich-rechtlicher Natur; noch viel 
deutlicher liegt zutage, daß der Militärrentenanspruch auf 
öffentlich-rechtlicher Grundlage ruht. Der Militärrenten- 
anspruch ist recht eigentlich und ausschließlich ein Ausfluß des 
öffentlich-rechtlichen Militärdienstverhältnisses, zu- 
mal wenn ihm eine während der Erfüllung der gesetzlichen, aktiven 
Militärpflicht erlittene Dienstbeschädigung zugrunde liegt. 
Nach den Motiven und sonstigen Materialien zum Mann- 
schaftsversorgungsgesetz ist die Anlehnung dieses Gesetzes an die 
Unfallversicherungsgesetze ausdrücklich gewollt und, soweit mög- 
lich, durchgeführt. Aus der ganzen Konstruktion des Mannschafts- 
versorgungsgesetzes leuchtet die ausschließlich öffentlich-recht- 
liche Natur des Militärrentenanspruchs und dessen grundsätz- 
liche Verschiedenheit von einem bürgerlich-rechtlichen 
Schadensersatzanspruch hervor. 
“ Vgl. R.G.Z.S., Bd. 77, S. 366 f.: „Natur, Inhalt und Festsetzung der 
Militärrente*; vgl. auch AN. d. RVAs. 1914, S. 694 f., insbesondere S. 696, 
Abs. 2, f.
	        
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