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Die innere Natur der Militärrente nach dem Mannschafts-
versorgungsgesetz bestimmt sich insbesondere durch den Für-
sorgegedanken ®.,
$ 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. 5. 1906
regelt eine Reihe von Ansprüchen auf Renten- (Militärrenten-)
gewährung.
Der Anspruch auf Militärrente ist keineswegs ein
Schadensersatzanspruch des bürgerlichen Rechts, son-
dern ein Versorgungsanspruch des öffentlichen Rechts.
Daher kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte eine wirk-
liche Erwerbseinbuße, einen konkreten, tatsächlich entstandenen
Schaden erlitten hat. Ein solcher konkreter Schaden ist notwen-
dige Voraussetzung nur bei Schadensersatzansprüchen des bürger-
lichen Rechts; nicht für den Rentenanspruch des Mannschafts-
versorgungsgesetzes.
Der Unfallrentenanspruch des öffentlichen Arbeiterversiche-
rungsrechts ist öffentlich-rechtlicher Natur; noch viel
deutlicher liegt zutage, daß der Militärrentenanspruch auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage ruht. Der Militärrenten-
anspruch ist recht eigentlich und ausschließlich ein Ausfluß des
öffentlich-rechtlichen Militärdienstverhältnisses, zu-
mal wenn ihm eine während der Erfüllung der gesetzlichen, aktiven
Militärpflicht erlittene Dienstbeschädigung zugrunde liegt.
Nach den Motiven und sonstigen Materialien zum Mann-
schaftsversorgungsgesetz ist die Anlehnung dieses Gesetzes an die
Unfallversicherungsgesetze ausdrücklich gewollt und, soweit mög-
lich, durchgeführt. Aus der ganzen Konstruktion des Mannschafts-
versorgungsgesetzes leuchtet die ausschließlich öffentlich-recht-
liche Natur des Militärrentenanspruchs und dessen grundsätz-
liche Verschiedenheit von einem bürgerlich-rechtlichen
Schadensersatzanspruch hervor.
“ Vgl. R.G.Z.S., Bd. 77, S. 366 f.: „Natur, Inhalt und Festsetzung der
Militärrente*; vgl. auch AN. d. RVAs. 1914, S. 694 f., insbesondere S. 696,
Abs. 2, f.