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Bei Beratung des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes waren
Reichstag und Regierungen darüber einig, daß der Unfallrenten-
anspruch kein bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch sei,
obgleich $ 9 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes mit den Wor-
ten beginnt: „Im Falle der Verletzung werden als Schadensersatz
vom Beginne der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls ab
gewährt ...“ 8 555 RVO. lautet: „Gegenstand der_-Versicherung
ist der in den folgenden Vorschriften bestimmte „Ersatz des
Schadens“, der durch Körperverletzung oder Tötung entsteht.“.
Das Reichsversicherungsamt hat ständig daran festgehalten,
daß der Unfallrentenanspruch durch den Bezug des gleichen oder
sogar eines höheren Lohnes nach dem Unfall nicht beseitigt wird;
die Erwerbsfähigkeit selbst ist das auszugleichende,
das versicherte Rechtsgut.
Die Fortdauer des günstigen Arbeitsverhältnisses ist nicht
verbürgt und der Wegfall desselben würde eine Abänderung der
Rentenfestsetzung nach $ 88 G.U.V.G. bzw. nun $ 608 RVO. nicht
begfünden *, durch Berücksichtigung des augenblicklichen Lohn-
bezugs würde ein fortgesetztes Schwanken der Rente eintreten,
was nicht mur der Absicht des Gesetzes, sondern auch den Inter-
essen der Berufsgenossenschaft und des Verletzten zuwider liefe *.
Diese Erwägungen treffen auch für den Militärrentenanspruch
zu@. Auch nach $ 30 Mannschaftsversorgungsgesetzes wäre eine
Abänderung der Rentenfestsetzung dadurch nicht begründet, daß
der Verletzte seine derzeitige Arbeitsstelle verlieren würde.
Die in $ 1, Abs. 1, Mannschaftsversorgungsgesetzes gewählten
“ Vgl. Handbuch der Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. 1, S. 526, Anm. 4,
lit. A und B zu $ 88 G.U.V.G.
#2 Es ist die Beobachtung zu machen, daß Unsicherheit und Schwan-
ken in dem Besitz und in der Höhe der Rente auf die seelische Verfassung
des Berechtigten häufig sehr nachteilig wirkt. In besonderem Maße aber
wäre mit dieser Folgeerscheinung bei den Kriegsverletzten, deren Nerven-
system regelmäßig sehr schonungsbedürftig sein wird, zu rechnen.
#3 R.G.Z.S., Bd. 77, S. 368.