Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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nur dann gelten, wenn Versorgungsgebührnisse gemäß & 31 ent- 
zogen oder gemindert, sondern auch dann, wenn sie überhaupt 
erst durch die neue Entscheidung gewährt oder erhöht 
werden. 
Dadurch, daß nach $ 2 M.V.G. der Anspruch auf Rente der 
Anmeldung bedarf, wird nicht die Verhandlungsmaxime be- 
gründet, wonach es den Beteiligten grundsätzlich überlassen wäre, 
den zur Herbeiführung der Entscheidung über den Anspruch er- 
forderlichen Stoff an tatsächlichen Behauptungen und Beweis- 
mitteln ihrerseits vorzubringen (R.G.Z.S., Bd. 85, S. 152 £.) 7, 
Vielmehr ist das Verfahren — sobald einmal der Anspruch 
angemeldet ist — von Amts wegen durchzuführen; der Gesuch- 
steller kann in seinem Interesse durch Beibringung von Material 
mitwirken. 
Der Verneinung einer materiellen Rechtskraft für den durch 
den Gesuchsteller nicht mehr anfechtbaren Militärverwaltungs- 
bescheid, dann der Wirksamkeit ex tunc für die nach $ 31 M.V.G. 
erteilten neuen Bescheide, endlich der Offizialmaxime liegt das 
Streben nach sachlicher Wahrheit und Gerechtigkeit zugrunde. 
Das Reichsgerieht hat mit Urteil vom 20. 3. 1912 bereits zu 
8 1 des Unfallfürsorgegesetzes vom 15. 3. 1886/18. 6. 1901 aus- 
geführt, daß ein Wahlreeht und eine Wahlpflicht des Ver- 
sorgungsberechtigten nur da besteht, wo dies in den Gesetzen 
ausdrücklich bestimmt ist (vgl. R.G.Z.S., Bd. 84, S.152f, S. 154). 
Es ist auch nicht die Absicht des $ 47, Abs. 1 M.V.Gs.*® den 
47 Es ist hier zum Vergleich auf $ 1545 der von der Offizialmaxime 
beherrschten R.V.O. hinzuweisen: „Die Leistungen aus der Reichsversiche- 
rung sind festzustellen, und zwar 1. auf dem Gebiete der Unfallversiche- 
rung von Amts wegen, 2. im übrigen auf Antrag. Die Feststellung ist zu 
beschleunigen.“ 
# 8 47 Abs. 1M.V.G. lautet: „Die Vorschriften des 8 45 finden auf die 
daselbst bezeichneten Personen nur insoweit Anwendung, als die nach den 
bisherigen Gesetzesvorschriften zustehende Versorgung nicht günstiger 
ist.“ (Vgl. dazu Art. 30, 60 und 79 des E.G. zur R.V.O., wonach in ge- 
wissen Fällen die Bestimmungen der R.V.O. dann Anwendung finden, wenn 
sie für den Berechtigten günstiger sind, als das alte Recht.)
	        
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