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Versorgungsberechtigten auf seine Gefahr hin mit der Prüfung
und Entscheidung darüber zu belasten, ob ihm die Versorgung
nach den bisherigen Gesetzesvorschriften oder nach dem Mann-
schaftsversorgungsgesetz günstiger ist. Es ist vielmehr Aufgabe
der Behörde, von Amtswegen zu prüfen und zu entscheiden, welche
Versorgung im einzelnen Fall diedem Berechtigten günstigere ist.
Ein Antrag auf Berechnung der Versorgungsgebührnisse nach
dem MVG. enthält zugleich die Bitte um amtliche Wahrung
der Vorschrift in $ 47, Abs. 1, M.V.G.; dagegen enthält ein sol-
cher Antrag keineswegsdieAnerkennung, daß das M.V.G.
seinem Anspruch schlechthin günstiger sei, und durchaus keinen
Verzicht auf die nach dem Militärpensionsgesetz erworbenen,
gerade nach 8 47, Abs. 1, M.V.G. wirksam bleibenden Ansprüche.
— Der Zweck der Versorgung ist die Gewährung einer
Rente, welche zum Lebensunterhalte dient, welche also
sofort in der gesetzlichen, auch dem $ 47, Abs. 1, M.V.G. ent-
sprechenden Höhe monatlich im Voraus zu verabreichen und in
der Regel sofort zu verbrauchen ist. — Nach $ 47, Abs. 1, M.V.G.
kann und soll der Versorgungsberechtigte zwar mehr erhalten,
als seine (unverkürzte) Militärpension, nicht aber weniger (R.G.
2.S. Bd. 84, S. 1571.).
Die Feststellung, ob die Versorgung nach altem oder neuem
Recht günstiger ist, läßt sich nicht für die ganze Zeit der Ver-
sorgung im Voraus treffen.
Der Versorgungsanspruch wird verwirklicht durch die
einzelnen Feststellungs- und Anweisungsbescheide ($ 27 M.V.G.),
in denen je der Grad der Erwerbsbeschränkung, bzw. die Erwerbs-
unfähigkeit festgestellt wird ($ 28 M.V.G.); kraft dieser Bescheide
wird die Versorgung bewilligt und bezogen. In diesen ein-
zelnen Bescheiden muß die Vorschrift des $ 47, Abs. 1,
M.V.G. befolgt werden; die einzelnen Feststellungsabschnitte sind
je als in sich geschlossene Einheiten — auch bezüglich der
Beurteilung nach $ 47, Abs. 1, M.V.G. — zu behandeln.