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Wer zwar nur kraft privatrechtlichen Dienstverhältnisses an-
gestellt oder beschäftigt ist, aber Staatshoheitsrechte auszuüben
hat, ist „in der Eigenschaft eines Beamten“ angestellt oder be-
schäftigt.
Nach GERBER — „Ueber öffentliche Rechte“, S. 36 — „be-
rührten sich ... die an sich gegensätzlichen Elemente des Staats-
und des Privatrechts .. . das Staatsrecht bedarf bisweilen der
Unterstützung durch das Privatrecht“. — „Zunächst ist es das
ganz Formelle, die juristische Konstruktion, welche das Staats-
recht vom Privatrecht entlehnt. *
„Die ganze Summe allgemeiner juristischer Begriffe, welche
im Privatrechte in ihrer Einfachheit und ursprünglichen Reinheit
zergliedert werden, braucht auch das Staatsrecht nnd zwar in ganz
gleicher Weise.“ Wir denken dabei — in Anwendung dieses Ge-
dankens auf das Gebiet des öffentlichen Versorgungsrechts — z. B.
an Begriffe wie Willenserklärung 5!, Vergleich, Anerkenntnis, gute
Sitte usw. (vgl. auch KosIn: „Das Recht der Arbeiterversicherung‘,
Bd. 1, S. 5, Abs. 1).
Nach GERBER a. a. O. S. 46, lehrt die „Erfahrung, daß pri-
vatrechtliche Forderungen, z. B. Entschädigungsansprüche gegen
den Fiskus, unmittelbar durch die Gesetzgebung erzeugt werden,
und zwar in Fällen, in denen außerdem eine Forderung juristisch
nicht begründet werden könnte“. Es lohnt sich, diesen Satz mit
dem $& 35 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. VI.
1873 zusammenzuhalten, weleher lautet: „Für Leistungen, durch
mäßig dann vor, wenn Ueberarbeit einem Kanzleibeamten von seinem Vor-
gesetzten dienstlich in genau umschriebenem Maße zugeteilt wird, wenn der
Betreffende die Arbeit als Beamter leistet um einem staatlichen Bedürfnis
zu genügen und wenn die Arbeit aus demselben Fonds bezahlt wird, aus
dem der Gehalt fließt; wenn der Ueberverdienst nicht pensionsfähig ist,
so beeinträchtigt dies den dienstlichen Charakter dieser Vergütung nicht.
(Vgl. Revis.-Urt. d. R.G. vom 30. 6. 1916, III. 108, 1916 i. S. des H. wider
das Deutsche Reich.)
st Vgl. z.B. A.N. des R.V.As., 1914, 8. 556 f. in Nr. 1862 (Entsch. und
Mitteil. des R.V.A. Bd. 3, S. 300 unten f., in Nr. 118).