Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Wer zwar nur kraft privatrechtlichen Dienstverhältnisses an- 
gestellt oder beschäftigt ist, aber Staatshoheitsrechte auszuüben 
hat, ist „in der Eigenschaft eines Beamten“ angestellt oder be- 
schäftigt. 
Nach GERBER — „Ueber öffentliche Rechte“, S. 36 — „be- 
rührten sich ... die an sich gegensätzlichen Elemente des Staats- 
und des Privatrechts .. . das Staatsrecht bedarf bisweilen der 
Unterstützung durch das Privatrecht“. — „Zunächst ist es das 
ganz Formelle, die juristische Konstruktion, welche das Staats- 
recht vom Privatrecht entlehnt. * 
„Die ganze Summe allgemeiner juristischer Begriffe, welche 
im Privatrechte in ihrer Einfachheit und ursprünglichen Reinheit 
zergliedert werden, braucht auch das Staatsrecht nnd zwar in ganz 
gleicher Weise.“ Wir denken dabei — in Anwendung dieses Ge- 
dankens auf das Gebiet des öffentlichen Versorgungsrechts — z. B. 
an Begriffe wie Willenserklärung 5!, Vergleich, Anerkenntnis, gute 
Sitte usw. (vgl. auch KosIn: „Das Recht der Arbeiterversicherung‘, 
Bd. 1, S. 5, Abs. 1). 
Nach GERBER a. a. O. S. 46, lehrt die „Erfahrung, daß pri- 
vatrechtliche Forderungen, z. B. Entschädigungsansprüche gegen 
den Fiskus, unmittelbar durch die Gesetzgebung erzeugt werden, 
und zwar in Fällen, in denen außerdem eine Forderung juristisch 
nicht begründet werden könnte“. Es lohnt sich, diesen Satz mit 
dem $& 35 des Reichsgesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. VI. 
1873 zusammenzuhalten, weleher lautet: „Für Leistungen, durch 
mäßig dann vor, wenn Ueberarbeit einem Kanzleibeamten von seinem Vor- 
gesetzten dienstlich in genau umschriebenem Maße zugeteilt wird, wenn der 
Betreffende die Arbeit als Beamter leistet um einem staatlichen Bedürfnis 
zu genügen und wenn die Arbeit aus demselben Fonds bezahlt wird, aus 
dem der Gehalt fließt; wenn der Ueberverdienst nicht pensionsfähig ist, 
so beeinträchtigt dies den dienstlichen Charakter dieser Vergütung nicht. 
(Vgl. Revis.-Urt. d. R.G. vom 30. 6. 1916, III. 108, 1916 i. S. des H. wider 
das Deutsche Reich.) 
st Vgl. z.B. A.N. des R.V.As., 1914, 8. 556 f. in Nr. 1862 (Entsch. und 
Mitteil. des R.V.A. Bd. 3, S. 300 unten f., in Nr. 118).
	        
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