Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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schied beruht darin, daß es sich bei den Pflichtleistungen um 
öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten handelt, für 
welche — wenigstens in gewissem Umfang — der Rechtsschutz 
der Zivilgerichte gewährt ist, während die zulässigen Leistungen 
nur in einem rein administrativen Verfahren begehrt werden können. 
Der Unterschied der zulässigen von den gerichtlich klagba- 
ren Leistungen des eigentlichen Militärversorgungsrechts ist da- 
durch wesentlich eingeschränkt, daß auch für letztere der Rechts- 
weg nur in verhältnismäßig engem Rahmen offen steht. Die innere 
Natur und der Inhalt der Gabe nähert die zulässigen Leistun- 
gen wesentlich den Rechtsansprüchen des eigentlichen Mili- 
tärversorgungsrechts, was in der Art und Möglichkeit der — 
administrativ-instanziellen — Durchführung zum Ausdruck kom- 
men muß. 
Soweit die Anwartschaften auf zulässige Leistungen etwa 
künftig in mehr oder weniger scharf umgrenzte und mit instan- 
ziellem Rechtsschutz ausgestattete, öffentlich-rechtliche An- 
sprüche und Verbindliehkeiten übergeführt werden, oder ihnen we- 
nigstens ein Verwaltungsinstanzenzug zuerkannt wird, muß 
den zuständigen Organen immerhin innerhalb des gesetzlichen 
Rahmens ein gewisser Spielraum gelassen werden, der ein billiges, 
den besonderen Verhältnissen des gegebenen Falles 
und der gesamten Lebenslage der Beteiligten Rechnung tra- 
gendes Verwaltungsermessen zur Entfaltung bringt (vgl: „Lebens- 
fragen. Aus den Papieren eines Denkers bearbeitet und heraus- 
gegeben von AUGUST SPERL“, S. 4 des Vorworts, und S. 5: „Feste 
Masse bei weichen Umrissen‘“). 
Die Auffassung, daß auch diejenigen Leistungen, welche nicht 
auf einem im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch beruhen, gleich- 
wohl eine gewisse materielle Verbindlichkeit des Trägers in sich 
schließen, wird gestützt durch eine Entschließung des K. Bayr. 
Staatsministeriums des Innern vom 7. XII. 1915, Kriegswochen-
	        
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