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schied beruht darin, daß es sich bei den Pflichtleistungen um
öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten handelt, für
welche — wenigstens in gewissem Umfang — der Rechtsschutz
der Zivilgerichte gewährt ist, während die zulässigen Leistungen
nur in einem rein administrativen Verfahren begehrt werden können.
Der Unterschied der zulässigen von den gerichtlich klagba-
ren Leistungen des eigentlichen Militärversorgungsrechts ist da-
durch wesentlich eingeschränkt, daß auch für letztere der Rechts-
weg nur in verhältnismäßig engem Rahmen offen steht. Die innere
Natur und der Inhalt der Gabe nähert die zulässigen Leistun-
gen wesentlich den Rechtsansprüchen des eigentlichen Mili-
tärversorgungsrechts, was in der Art und Möglichkeit der —
administrativ-instanziellen — Durchführung zum Ausdruck kom-
men muß.
Soweit die Anwartschaften auf zulässige Leistungen etwa
künftig in mehr oder weniger scharf umgrenzte und mit instan-
ziellem Rechtsschutz ausgestattete, öffentlich-rechtliche An-
sprüche und Verbindliehkeiten übergeführt werden, oder ihnen we-
nigstens ein Verwaltungsinstanzenzug zuerkannt wird, muß
den zuständigen Organen immerhin innerhalb des gesetzlichen
Rahmens ein gewisser Spielraum gelassen werden, der ein billiges,
den besonderen Verhältnissen des gegebenen Falles
und der gesamten Lebenslage der Beteiligten Rechnung tra-
gendes Verwaltungsermessen zur Entfaltung bringt (vgl: „Lebens-
fragen. Aus den Papieren eines Denkers bearbeitet und heraus-
gegeben von AUGUST SPERL“, S. 4 des Vorworts, und S. 5: „Feste
Masse bei weichen Umrissen‘“).
Die Auffassung, daß auch diejenigen Leistungen, welche nicht
auf einem im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch beruhen, gleich-
wohl eine gewisse materielle Verbindlichkeit des Trägers in sich
schließen, wird gestützt durch eine Entschließung des K. Bayr.
Staatsministeriums des Innern vom 7. XII. 1915, Kriegswochen-