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Kriegsteilnehmer, welche sich nach $ 313 R.V.O. weiterver-
sichert baben, besitzen im Falle ihrer Verwundung und dadurch
herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, und
zwar in Höhe des in der Kassensatzung vorgesehenen einfachen
Betrags. Ein Anspruch auf Erhöhung des Krankengelds auf den
anderthalbfachen Betrag steht ihnen für die Zeit, in der ihnen
Krankenpflege von der Heeresverwaltung gewährt wird, nicht
zu, auch wenn die Satzung eine dem $ 193, Abs. 3 RVO. ent-
sprechende Bestimmung enthält (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 573 £.,
Nr. 2042).
Dem Anspruch des verwundeten Kriegsteilnehmers auf Ge-
währung von Krankengeld steht der Umstand nicht entgegen, daß
er von der Heeresverwaltung versorgt wird; denn die Heeresver-
waltung gewährt kein Krankengeld; die Ansprüche der Kriegs-
teilnehmer gegen die Krankenkasse auf Krankengeld werden über-
haupt durch die Fürsorge der Heeresverwaltung in keiner Weise
berührt. Der Heeresangehörige bedarf zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen die Krankenkasse nicht der Zustimmung seitens der
Heeresverwaltung.
$ 203 R.V.O. lautet: „Vom Sterbegeld werden zunächst die
Kosten des Begräbnisses bestritten und an den gezahlt, der das
Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Ueberschuß, so sind nach-
einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Ge-
schwister bezugberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen
solche Berechtigten, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse.“
Die „häusliche Gemeinschaft“ ım Sinne des $ 203, Satz 2,
R.V.O. wird dadurch allein, daß der Ehemann wegen Einberufung
zum Kriegsdienst den gemeinsamen Haushalt verläßt, nicht auf-
gehoben (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 432 f., Nr. 1992). Der Begriff
der häuslichen Gemeinschaft setzt zwar im allgemeinen räumliches