Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Kriegsteilnehmer, welche sich nach $ 313 R.V.O. weiterver- 
sichert baben, besitzen im Falle ihrer Verwundung und dadurch 
herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, und 
zwar in Höhe des in der Kassensatzung vorgesehenen einfachen 
Betrags. Ein Anspruch auf Erhöhung des Krankengelds auf den 
anderthalbfachen Betrag steht ihnen für die Zeit, in der ihnen 
Krankenpflege von der Heeresverwaltung gewährt wird, nicht 
zu, auch wenn die Satzung eine dem $ 193, Abs. 3 RVO. ent- 
sprechende Bestimmung enthält (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 573 £., 
Nr. 2042). 
Dem Anspruch des verwundeten Kriegsteilnehmers auf Ge- 
währung von Krankengeld steht der Umstand nicht entgegen, daß 
er von der Heeresverwaltung versorgt wird; denn die Heeresver- 
waltung gewährt kein Krankengeld; die Ansprüche der Kriegs- 
teilnehmer gegen die Krankenkasse auf Krankengeld werden über- 
haupt durch die Fürsorge der Heeresverwaltung in keiner Weise 
berührt. Der Heeresangehörige bedarf zur Geltendmachung seiner 
Rechte gegen die Krankenkasse nicht der Zustimmung seitens der 
Heeresverwaltung. 
$ 203 R.V.O. lautet: „Vom Sterbegeld werden zunächst die 
Kosten des Begräbnisses bestritten und an den gezahlt, der das 
Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Ueberschuß, so sind nach- 
einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Ge- 
schwister bezugberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur 
Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen 
solche Berechtigten, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse.“ 
Die „häusliche Gemeinschaft“ ım Sinne des $ 203, Satz 2, 
R.V.O. wird dadurch allein, daß der Ehemann wegen Einberufung 
zum Kriegsdienst den gemeinsamen Haushalt verläßt, nicht auf- 
gehoben (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 432 f., Nr. 1992). Der Begriff 
der häuslichen Gemeinschaft setzt zwar im allgemeinen räumliches
	        
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