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Zusammenleben voraus. Aber nicht jede tatsächliche Trennung
der Ehegatten — selbst wenn sie auf eine im Voraus nicht be-
stimmbare Dauer erfolgt — löst diese häusliche Gemeinschaft auf
(vgl. auch A.N.d.R.V.As. 1914, S. 694 f., Nr. 1895). Bei der Beur-
teilung der Frage, wann die häusliche Gemeinschaft als aufgelöst
anzusehen sei, ist auf den Willen der Beteiligten besonderes Ge-
wicht zu legen; daher ıst die häusliche Gemeinschaft nur dann
als aufgelöst zu erachten. wenn bei der Trennunz die Absicht be-
stand, die Gemeinschaft nieht mehr fortzusetzen (vgl. A.N.d.R.V.As.
1915, S. 434, Abs. 3). Bei der Einberufung zum Kriegsdienst ist
ohne weiteres die Absicht anzunehmen, die häusliche Gemeinschaft
nach der Rückkehr vom Felde fortzusetzen ; damit gilt die Ge-
meinschaft — ohne Rücksicht auf die Dauer des Kriegs —- als
fortbestehend, bis der Ehemann etwa fällt.
Wenn keine Begräbniskosten im Sinne des $ 203 RVO. er-
wachsen, so ist das gesamte Sterbegeld als Ueberschuß den in
Satz 2 a. a. O. senannten Bezugsberechtigten zu bezahlen (A.N.
d.R.V.As. 1915, S. 432 f., Nr. 1992). Dies ist z. B. dann der
Fall, wenn der Gefallene im Feld militärisch bestattet wird, oder
wenn die Leiche unauffindbar ist.
8 3 des Reichsgesetzes vom 4. VIII. 1914, betr. Erhaltung
von Anwartschaften aus der Krankenversicherung (R.G.Bl. 1914 8%,
S. 334 — eines Notgesetzes — lautet: „Versicherungsberechtigte,
deren Mitgliedschaft nach $ 314 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen
nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Krankenversicherung
wieder einzutreten, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben.“
Eine „Rückkehr in die Heimat“ im Sinne dieser Bestimmung
ist dann gegeben, wenn der Kriegsteilnehmer für längere Zeit zu-
rückkehrt und dadurch in die Lage versetzt wird, sein bürgerliches
°o Siehe auch Nr. II der Bundesratsverordnung — R.K.B. v. 1. 3. 1917
R.G.Bl. S. 201.