Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Zusammenleben voraus. Aber nicht jede tatsächliche Trennung 
der Ehegatten — selbst wenn sie auf eine im Voraus nicht be- 
stimmbare Dauer erfolgt — löst diese häusliche Gemeinschaft auf 
(vgl. auch A.N.d.R.V.As. 1914, S. 694 f., Nr. 1895). Bei der Beur- 
teilung der Frage, wann die häusliche Gemeinschaft als aufgelöst 
anzusehen sei, ist auf den Willen der Beteiligten besonderes Ge- 
wicht zu legen; daher ıst die häusliche Gemeinschaft nur dann 
als aufgelöst zu erachten. wenn bei der Trennunz die Absicht be- 
stand, die Gemeinschaft nieht mehr fortzusetzen (vgl. A.N.d.R.V.As. 
1915, S. 434, Abs. 3). Bei der Einberufung zum Kriegsdienst ist 
ohne weiteres die Absicht anzunehmen, die häusliche Gemeinschaft 
nach der Rückkehr vom Felde fortzusetzen ; damit gilt die Ge- 
meinschaft — ohne Rücksicht auf die Dauer des Kriegs —- als 
fortbestehend, bis der Ehemann etwa fällt. 
Wenn keine Begräbniskosten im Sinne des $ 203 RVO. er- 
wachsen, so ist das gesamte Sterbegeld als Ueberschuß den in 
Satz 2 a. a. O. senannten Bezugsberechtigten zu bezahlen (A.N. 
d.R.V.As. 1915, S. 432 f., Nr. 1992). Dies ist z. B. dann der 
Fall, wenn der Gefallene im Feld militärisch bestattet wird, oder 
wenn die Leiche unauffindbar ist. 
8 3 des Reichsgesetzes vom 4. VIII. 1914, betr. Erhaltung 
von Anwartschaften aus der Krankenversicherung (R.G.Bl. 1914 8%, 
S. 334 — eines Notgesetzes — lautet: „Versicherungsberechtigte, 
deren Mitgliedschaft nach $ 314 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen 
nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Krankenversicherung 
wieder einzutreten, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges 
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben.“ 
Eine „Rückkehr in die Heimat“ im Sinne dieser Bestimmung 
ist dann gegeben, wenn der Kriegsteilnehmer für längere Zeit zu- 
rückkehrt und dadurch in die Lage versetzt wird, sein bürgerliches 
°o Siehe auch Nr. II der Bundesratsverordnung — R.K.B. v. 1. 3. 1917 
R.G.Bl. S. 201.
	        
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