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Dies kann auf die Technik der Unfallverhütungsmaßnahmen
befruchtend wirken.
Zweifellos hat die ärztliche Erfahrung reichen Gewinn aus
der Behandlung der — seelisch, geistig und körperlich — im
Kriege Verletzten gezogen. Für diese Anwendung der medizini-
schen Wissenschaft hat die Unfallmedizin Vorarbeiten geleistet.
Die Technik muß sich bemühen, die Schutzvorkehrungen, den
Gebrauch der Arbeitsmaschinen, die Bewegung von Lasten usw.,
so zu gestalten, daß auch Kriegsverletzte der Arbeit ohne Er-
höhung der Unfallgefahr gewachsen sind (vgl. A.N.d.R.V.As.
1915, S. 658). Vollzug und Ueberwachung der Unfallverhütungs-
vorschriften muß zur Zeit mit Rücksicht auf die Kriegsbeschä-
digten und auf die nicht eingearbeiteten Personen besonders sorg-
fältig sein. Ä
Nach $ 173 R.V.O. wird auf seinen Antrag von der Kranken-
versicherungspflicht befreit, wer auf die Dauer nur zu einem ge-
ringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unterstützungs-
pflichtige Armenverband einverstanden ist.
Der Vollzug dieser Bestimmung darf unter keinen Umständen
zu einer Schädigung der Kriegsbeschädigten oder andrerseits zu
einer Benachteiligung der voll Arbeitsfähigen beim Aufsuchen von
Arbeitsgelegenheit führen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach $ 173 R.V.O.
setzt stets — neben dem Antrag des Beschäftigten — die ein-
wandfreie Feststellung voraus, daß derselbe tatsächlich dauernd
nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sei. Die Befreiung gilt
nur solange, als der Armenverband einverstanden ist. Die — stets
notwendige — Zustimmung der Armenorgane darf nach pflicht-
mäßigem Ermessen nur dann erteilt werden, wenn die sorgfältige
Prüfung der gesamten, durchaus individuell zu beurteilenden Sach-
lage weder eine Benachteiligung des Kriegsbeschädigten, noch
eine Belastung der Armenpflege erwarten läßt (Bayr. Min.-Amts-
Blatt des Innern, Kriegsbeilage, 1915, S. 1279).