Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Dies kann auf die Technik der Unfallverhütungsmaßnahmen 
befruchtend wirken. 
Zweifellos hat die ärztliche Erfahrung reichen Gewinn aus 
der Behandlung der — seelisch, geistig und körperlich — im 
Kriege Verletzten gezogen. Für diese Anwendung der medizini- 
schen Wissenschaft hat die Unfallmedizin Vorarbeiten geleistet. 
Die Technik muß sich bemühen, die Schutzvorkehrungen, den 
Gebrauch der Arbeitsmaschinen, die Bewegung von Lasten usw., 
so zu gestalten, daß auch Kriegsverletzte der Arbeit ohne Er- 
höhung der Unfallgefahr gewachsen sind (vgl. A.N.d.R.V.As. 
1915, S. 658). Vollzug und Ueberwachung der Unfallverhütungs- 
vorschriften muß zur Zeit mit Rücksicht auf die Kriegsbeschä- 
digten und auf die nicht eingearbeiteten Personen besonders sorg- 
fältig sein. Ä 
Nach $ 173 R.V.O. wird auf seinen Antrag von der Kranken- 
versicherungspflicht befreit, wer auf die Dauer nur zu einem ge- 
ringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unterstützungs- 
pflichtige Armenverband einverstanden ist. 
Der Vollzug dieser Bestimmung darf unter keinen Umständen 
zu einer Schädigung der Kriegsbeschädigten oder andrerseits zu 
einer Benachteiligung der voll Arbeitsfähigen beim Aufsuchen von 
Arbeitsgelegenheit führen. 
Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach $ 173 R.V.O. 
setzt stets — neben dem Antrag des Beschäftigten — die ein- 
wandfreie Feststellung voraus, daß derselbe tatsächlich dauernd 
nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sei. Die Befreiung gilt 
nur solange, als der Armenverband einverstanden ist. Die — stets 
notwendige — Zustimmung der Armenorgane darf nach pflicht- 
mäßigem Ermessen nur dann erteilt werden, wenn die sorgfältige 
Prüfung der gesamten, durchaus individuell zu beurteilenden Sach- 
lage weder eine Benachteiligung des Kriegsbeschädigten, noch 
eine Belastung der Armenpflege erwarten läßt (Bayr. Min.-Amts- 
Blatt des Innern, Kriegsbeilage, 1915, S. 1279).
	        
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