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Eine besonders wichtige Art der Fürsorge bietet das Reichs-
gesetz vom 3. VII. 1916 über Kapitalabfindung an Stelle von
Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz) — R.G.Bl. 1916,5.680f.
‚— Die Bedeutung dieses Gesetzes rechtfertigt einige Bemer-
kungen:
Nach dem Kapitalabfindungsgesetz — zu welchem der Bun-
desrat Ausführungsbestimmungen erlassen hat: Reichskanzlerbe-
kanntmachung vom 8. VII. 1916, R.G.Bl. 1916, S. 684 f. — kön-
nen Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Kriegs auf Grund
des Mannschaftsversorgungsgesetzes oder des Mili-
tärhinterbliebenengesetzes Anspruch auf Kriegsver-
sorgung haben, auf ihren Antrag zum Eıwerb oder zur wirt-
schaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes nach be
stimmten Vorschriften durch Kapitalzahlung abgefunden werden.
Die Abfindung ist auch zulässig, wenn Versorgungsberechtigte
zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen
Bau- oder Siedlungsunternehmen beitreten wollen.
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungs-
behörde ($ 1 des R.Ges.) 1,
Die Bewilligung setzt unter anderem voraus, daß für eine
nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht ($ 2).
Bei nicht bestimmungsmäßiger Verwendung oder bei Vereite-
lung des Abfindungszwecks kann die oberste Militärverwaltungs-
behörde Rückzahlung eines entsprechenden Betrags der Abfin-
dungssumme verlangen ($$ 7, 8).
Wenn der Abgefundene zur Erlangung einer anderen Er-
werbsmöglichkeit das Grundstück weiterveräußert, oder wenn an-
dere wichtige Gründe vorliegen, dann können ihm auf Antrag die
durch die Abfindung erloschenen Gebührnisse gegen Rückzahlung
1 Als oberste Militärverwaltungsbehörde gilt für das Heer das Kriegs-
ministerium des Kontingents, für die Kaiserliche Marine das Reichsmarine-
amt, und für die Kaiserlichen Schutztruppen das Reichskolonialamt (Nr. 9
der R.K.Bktm. v. 8. 7. 1916 — R.G.Bl. 1916, S. 689).