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gilt auch für Streitigkeiten auf Grund der Reichskanzlerbekannt-
machung vom 3. XII. 1914, betr. Wochenhilfe während des Krie-
wes (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 638 f., Nr. 2072). Wenn zur Zeit
der erstinstanziellen Entscheidung durch das Versicherungsamt
sich der Umfang der Leistungen aus $3 der R.K.B. vom 3. XI.
1914 noch nicht übersehen läßt, so stellt das Versicherungsamt
den Anspruch auf Wochenhilfe nach der R.K.B. nur dem Grunde
nach fest, ordnet aber nach $ 1668, Abs. 2, R.V.O. eine vorläu-
fige Leistung an, die dem Betrage nach festzusetzen ist (A.N.d.
R.V.As. 1915. S. 639, in Ziffer 2072).
Diese Bekanntmachung hat allen Wöchnerinnen, welche die
Voraussetzung des $ 1 erfüllen, die in $ 3 vorgesehenen Leistun-
gen der Wochenhilfe gewähren wollen. Dies ergibt sich aus $ 6,
wonach es keiner Satzungsänderung für die Kassen zu dem
Zwecke bedarf. um die Satzung mit den Bestimmungen der Be-
kanntmachung in Einklang zu bringen. Vielmehr sollen in allen
Fällen die letzteren ohne weiteres Platz greifen (A.N.d.R.V.As.
1915, S. 639, in Ziffer 2072).
Die Ehefrauen von Kriegsteilnehmern, die schon vor dem Krieg
in den Heeresdienst getreten sind, haben Anspruch auf die Kriegs-
wochenhilfe (A.N.d.R.V.A.s 1915, S. 662, Nr. 2084).
Die Ehefrauen von Berufssoldaten und Kapitulanten sind vom
Bezuge der Kriegswochenhilfe nach der Bekanntmachung vom
23. IV. 1915 nicht ausgeschlossen, wenn bei ihnen die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. Die Kriegswochenhilfe ist den Ehe-
frauen von Kriegsteilnehmern für Kinder, deren Erzeuger nicht
der Ehemann ist, dann zu gewähren, wenn der Ehemann die An-
fechtung der Ehelichkeit unterläßt. Ist der Ehemann nicht mehr
am Leben, dann können die Krankenkassen und die Lieferungs-
verbände die Kriegswochenhilfe verweigern, indem sie die Unehe-
lichkeit des Kindes geltend machen.
Den Ehefrauen derjenigen Kriegsteilnehmer, die nicht ver-
sicherungspflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse gewesen sind,
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