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'steht ein Anspruch auf die Kriegswochenhilfe nach der Bekannt-
machung vom 3. XII. 1914 nicht zu % (vgl. A.N.d.R.V.As. 1915,
S. 641, Nr. 2074). Dagegen können sie den Anspruch auf die
Kriegswochenhilfe nach der Bekanntmachung vom 23. IV. 1915
haben, wenn der Ehemann bis zum Eintritt in den Kriegs- usw.
dienst auf Grund der Versicherungsberechtieung mindestens ein
Jahr ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils einer Kranken-,
teils einer Ersatzkasse angehört hat, oder wenn sie selbst Min-
derbemittelte im Sinne des $ 2 sind (Kriegsbeil. zum bayr. Min.-
A.Bl. d. Inn. 1915, Nr. 23, S. 1075).
Die Ehefrau eines Kriegsteilnehmers, welcher vor Kriegsaus-
bruch als landwirtschaftlicher Arbeiter ohne Anspruch auf Bar-
leistungen gegen Krankheit versichert war, hat Anspruch auf
Wochenhilfe nach der Bekanntmachung vom 3. XII. 1914 (A.N.d.
R.V.A.s 1915, S. 368 f., Nr. 2072).
Selbstversicherte Wöchnerinnen haben auch dann Anspruch
auf Kriegswochenhilfe, wenn sie Angehörige der Oesterreichisch-
Ungarischen Monarchie sind.
Ebenso haben die selbstversicherten Wöchnerinnen die Kriegs-
wochenhilfe zu beanspruchen, wenn nach den 88 420 bis 423
R.V.O. das Krankengeld gekürzt ist oder wegfällt.
° Versicherung berechtigte Mitglieder einer Ersatzkasse gelten
nämlich nicht als auf Grund der R.V.O. versichert im Sinne des $ 1, Nr. 2
der R.K.B. v. 3. 12. 1914. Das Keichsamt des Innern, das beim Zustande-
kommen dieser Bekanntmachung mitgewirkt hat, hat sich dahin ausge-
sprochen, daß der in der Bekanntmachung gebrauchte Ausdruck „auf Grund
der Reichsversicherungsordnung versichert“ dem $ 313 R.V.O. entnommen
und in beiden Vorschriften in gleichem Sinne zu verstehen sei. Nach der
Rechtsprechung des R.V.A.s können lediglich Versicherungspflichtige
einem Versicherungsverein in seiner Eigenschaft als Ersatzkasse an-
gehören und damit ihrer auf Grund der R.V.O. bestehenden Versicherungs-
pflicht genügen; dagegen ist für die versicherunggberechtigten Mit-
glieder eines Versicherungsvereins die Eigenschaft dieses Vereins als Er-
satzkasse vollkommen bedeutungslos. Als „versichert auf Grund der
RVO.“ können sie daher nur gelten, wenn sie von der Berechtigung, einer
Krankenkasse im Sinne der R.V.O. anzugehören, Gebrauch gemacht haben.