Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Die Ehefrauen der zum Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen 
Dienst eingezogenen Beamten haben Anspruch auf dieKriegs- 
wochenhilfe, wenn eine der Voraussetzungen des $ 2 Abs. 2 der 
Reichskanzlerbekanntmachung vom 23. IV, 1915 zutrifft. 
Die Erhöhung des Gehalts des Ehemannes nach dem Dienst- 
eintritt und der Bezug einer militärischen Besoldung seitens des 
Ehemanns berühren den Anspruch an sich nicht. Jedoch 
können diese Tatsachen — wie andre Umstände — die Annahme 
rechtfertigen, daß eine Beihilfe nicht benötigt wird. In diesem 
Falle besteht kein Anspruch auf Kriegswochenhilfe (Kriegsbeilage 
zum bayr. Min. AmtsBl. des Inneren, 1916, S. 1279: Min.Bekanntm. 
vom 9. IX. 1916). 
Auch die Ehefrau eines dem Reich zum Kriegsdienst Ver- 
pflichteten, der bei Kriegsausbruch im Feindesland zurückgehalten 
wurde, hat Anspruch auf Wochenhilfe nach der R.K.B. vom 3. XII. 
1914, betr. Wochenhilfe, während des Krieges (A.N.d.R.V.As. 
1916, S. 516 £., Nr. 2203). 
Wöchnerinnen, welche vor dem 3. XII. 1914 entbunden sind, 
haben Anspruch auf Wochen- und Stillgeld nach der Bekannt- 
machung vom 3. XII. 1914 nur insoweit, als die Fristen des $ 3, 
Nr. 2 und 4 a. a. O. vom 5. XIl. 1914 — vom Tage der Ent- 
bindung ab gerechnet — noch nicht abgelaufen waren (A.N. 1915, 
S. 639 f., Z. 2073). 
Die in jener Bekanntmachung vom 3. XII. 1914 mitgeteilte 
Bundesratsverordnung ist nach $ 10 a. a. O. mit ihrer Verkün- 
digung, d. h. am 3. All. 1914, in Kraft getreten. Wöchnerinnen, 
welche vor diesem Tage entbunden sind, erhalten nach $ 10, 
Abs. 1, Satz 2 diejenigen Leistungen, welche ihnen von diesem 
Tage an zustehen würden, wenn die Vorschriften bereits früher 
in Kraft getreten wären. 
Die Verordnung hat darnach keine rückwirkende Kraft; doch 
wirkt sie vom Verkündigungstag (dem 3. XII. 1914) an auch auf 
alle zurückliegenden Entbindungsfälle insofern ein, als Wochen-
	        
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