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und Stillgeld für-.den am 3. XII. 1914 noch nicht abgelaufenen
Teil der regelmäßigen Bezugszeit zu zahlen ist, obwöhl der „Ver-
sicherungsfall* selbst vor dem 3. XII. 191% liegt.
Auch für Entbindungsfälle vor dem Inkrafttreten der Be-
kanntmachung vom 28. I. 1915 sind diejenigen Teilleistungen der
Kriegswochenhilfe zu gewähren, welche auf die Zeit nach dem
Inkrafttreten treffen (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 639 f., Ziff. 2073).
Selbstversicherte Wöchnerinnen haben. soferne das satzungs-
mäßige Wochengeld ihrer Krankenkasse niedriger ist, nur daun
einen Anspruch auf Erhöhung bis zum täglichen Satze von 1 Mk.,
wenn ihnen die Kriegswochenhilfe als Ehefrauen von Kriegsteil-
nehmern (oder als Müttern von außerelielichen Kindern solcher)
zusteht.
Die Krankenkassen und Lieferungsverbände können den baren
Entbindungskostenbeitrag nur einbehalten, wenn sie bei der Ent-
bindung sowohl die nötigen Hebammendienste, als auch
die etwa erforderliche ärztliche Hilfe gewähren. — Das
gleiche gilt, wenn sie bei Schwangerschaftsbeschwerden statt der
baren Beihilfe Naturaldienste gewähren wollen. — Es ist nicht
notwendig, daß die Naturalhilfe in beiden Fällen zusammen gewährt
wird: sie kann auch bloß für den einen oder den anderen dieser
Fälle beschlossen werden.
Die Beihilfe für Hebammendienst und ärztliche Behandlung
bei Schwangerschaftsbeschwerden entfällt nicht dadurch, daß eine
Fehlgeburt eintritt.
Das Wochengeld ist für 57 Tage, das Stillgeld bis zu 84 Ta-
gen zu gewähren. — Eine Sachleistung statt des Stillgeldes ist
nicht zulässig.
Bei Zwillingsgeburten ist das Stillgeld doppelt zu gewähren.
Der Krankenkasse und — bei Befreiungen von der Kranken-
versicherungspflicht — dem Arbeitgeber verbleibt stets derjenige