Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

rung, die Dienstalterszulagen und die Voraussetzungen für Be- 
förderungen sowie für die Gewährung von Ruhegehalt und Hinter- 
bliebenenfürsorge (88 352, 353 RVO.). Die Kündigung oder Ent- 
lassung der Angestellten darf nur auf übereinstimmenden Beschluß 
der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Versicherten im 
Vorstand und wenn ein solcher Beschluß nicht zustande kommt, 
auf Beschluß der Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vor- 
sitzenden des Versicherungsamts ausgesprochen werden und zwar 
nach zehnjähriger Beschäftigung nur aus einem wichtigen Grunde. 
Mißbraucht ein Angestellter seine dienstliche Stellung oder 
seine Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung 
innerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit, so hat der Vorsitzende des 
Vorstandes ihn zu verwarnen und bei Wiederholung mit Geneh- 
migung des Vorsitzenden des Versicherungsamts sofort zu ent- 
lassen ($ 354 RVO.). Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, 
obwohl ein wichtiger Grund vorliegt, von dem Kündigungs- oder 
Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn der Vorsitzende 
des Versicherungsamts dazu anhalten ($ 357 RVO.). 
Ueber die Dienstordnung beschließt die Gruppe der Arbeit- 
geber und die Gruppe der Versicherten sowohl im Vorstand als 
auch im Ausschuß getrennt. Sie bedarf der Genehmigung des 
Vorsitzenden des Oberversicherungsamts. Ueber die Bestimmungen, 
bei denen sich die beiden Gruppen im Vorstand oder im Aus- 
schusse nicht geeinigt haben, entscheidet der Vorsitzende des 
Oberversicherungsamts. Im übrigen darf die Genehmigung nur 
versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere 
wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Miß- 
verhältnisse zu ihren Aufgaben stehen. Wird die Genehmigung 
versagt, so entscheidet auf Beschwerde die oberste Verwaltungs- 
behörde. Reicht die Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten 
Frist keine Dienstordnung ein, so stellt der Vorsitzende des Ober- 
versicherungsamts die Dienstordnung rechtsverbindlich fest ($ 355 
RVO.). Beschlüsse der Kassenorgane, die gegen die Dienstordnung
	        
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